Arbeitsrecht – Arbeitsprozess vor Gericht

Wir vertreten Sie vor allen Instanzen der spanischen Arbeitsgerichte

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Arbeitsrecht Spanien – Arbeitsprozess vor Gericht

im spanischen Arbeitsrecht entfalten die arbeitsrechtlichen Normen eine Schutzfunktion für den Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ist damit in der schlechteren Position.

 

Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitsprozesse:

 

    1. Streng nach den Regeln der Subsumtion vorbereitet werden, sprich die Tatsachen müssen ordentlich bewiesen und die arbeitsrechtlichen Normen damit zu Gunsten des Arbeitgebers vorgetragen werden.
      MERKE: Im spanischen Arbeitsrechtsprozess gibt es in der Regel keine schriftliche Erwiderung, sondern die Klageerwiderung wird mündlich im ersten Prozesstermin vorgetragen.

 

  1. Nutzen Sie die 3 Instanzen, d.h. selbst wenn in der ersten Instanz der Arbeitsprozess verloren geht, gibt ihnen die zweite Instanz (recurso de suplicación) weitreichende Verteidigungsmöglichkeiten, bis hin, dass die zweite Instanz sogar das erstinstanzliche Urteil nach Berufung, von Amts wegen für nichtig erklären kann, so dass der Richter erster Instanz nochmals das Urteil zu fällen und ordentlich zu begründen hat.Der Richter erster Instanz hat die Kardinalpflicht nach Art.97.2. LRJS alle Tatsachen in seinem Urteil zu nennen, die entscheidungsrelevant und zu seiner Überzeugung ausreichend bewiesen sind, um eine Entscheidung in einem Urteil zu fällen.
    Fehlt es an dieser kausalen Begründungskette, ist das Urteil nichtig und unwirksam.Sollte die zweite Instanz ebenso fehlerhaft entscheiden, dann kann innerhalb von 10 Werktagen zur sogenannten “unificación de la doctrina” (Vereinheitlichung der Rechtsprechung) die dritte Instanz zur ausschliesslich rechtlichen Revision angerufen werden.

    Zur Zeit hat der Arbeitgeber in Revision 600,00 EUR Gerichtsgebühren einzuzahlen, und wenn er zur Zahlung verurteilt wurde, muss dieser Betrag bei Gericht hinterlegt werden, so dass die Revision zugelassen wird.

 

Wir empfehlen stets den Instanzenweg auszunutzen und auch bei der SEMAC (aussergerichtlicher Gütetermin) als Arbeitgeber anwesend zu sein, wenngleich dies in der Praxis oft nicht der Fall ist. Der Antragssteller muss bei der SEMAC und dem Gütetermin anwesend sein, ansonsten gilt das Verfahren als beendet und aufgrund der engen Fristen, wie bei Kündigungsschutzverfahren, von 20 Werktagen, führt das Nichterscheinen zum Rechtsverlust.

 

Fragen und Antworten zum spanischen Arbeitsrecht