Firmengründung Spanien SLU

Sociedad de la responsabilidad limitada unipersonal

In Zukunft muss vor einer Firmengründung der Einpersonenkapitalgesellschaft (SLU) geprüft werden, ob durch die spanische GmbH ein besonderer unternehmerischer Mehrwert geschaffen wird, der die SLU Gründung rechtfertigt, und zwar zur Erweiterung der Gewinnerzielungsabsicht, weitgehend als die des Anteilsinhaber der spanischen SLU:

Aktuelle Rechtsprechung des obersten spanischen Finanzgerichts (TEAC)

Mit der Entscheidung vom zentralen Finanzgericht vom 02.03.2016 wird nunmehr klargestellt, dass Einpersonenkapitalgesellschaften von Freiberuflern, in Zukunft steuerlich enger geprüft werden, um zu vermeiden, dass Freiberufler durch ihre höchstpersoenliche Leistung über eine spanische SL mit dem Kunden abrechnen und damit die steuerliche Progression in der Einkommensteuer von bis 45 % kappen und auf der Körperschaftsebene nur 25% besteuert wird.

Abhilfe ist zu schaffen, in dem die Kapitalgesellschaften mit Personal und Betriebsmitteln ausgestattet werden, so dass durch die spanische SL noch Zusatzleistungen erbracht werden können, die nicht vom Freiberufler erbracht werden koennen.

Negativ – Beispiel: Ein Unternehmensberater hat eine spanische SL und rechnet seine gesamten Beratungsleistungen ueber die SL hat. Hier ist Beratung und Gestaltungsänderung geboten

Positives Beispiel: Ein Softwareingenieur X hat eine ZEC Firma und eine Körperschaftssteuerlast von 4%.. In seiner ZEC Fima beschäftigt er 5 Arbeitnehmer, die allesamt Software entwickeln, doch jeder einzelne Softwareentwickler hat ein spezielles Aufgabengebiet.
Dieses Firmenkonstrukt hat nichts zu befürchten, da schliesslich die SL einen Mehrwert generiert, der nicht durch X alleine generiert werden kann.

Rechtstechnisch kommt das oberste Finanzgericht zu diesen für die Finanzbehoerden verbindlichen Entscheidung, indem der Art.16 LIS und die sogenannten verbundenen Geschäfte als Rechtsgrundlage genommen werden. Schliesslich kann ein Freiberufler, der über eine SL abrechnet, schwierigst argumentieren, warum er nicht an den Endkunden direkt abrechnet, sondern über eine spanische SL, wenn diese kein Personal hat, sondern nur die Eigentumswohnung und ein Fahrzeug, sprich keine Betriebsmittel, die zur Gewinnerwirtschaftung dienen.

Betroffen durch die Entscheidung sind Inhaber von spanischen SLU (Einpersonenkapitalgesellschaften), die durch Ihre Person alleine die Leistung für den Endkunden bringen und in Spanien die steuerliche Residenz und damit die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (IRPF) haben.

Nichtssteuerresidente SLU Inhaber sind nicht direkt betroffen, da EU Nichtsteuerresidenten in Spanien fix mit 19% besteuert werden.

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