RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien und sein Legalium Team betreuen und führen die Umwandlung von Unternehmen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht in Spanien durch.

Stand: 07.09.2018

Die Firmenumwandlung in Spanien ist nach dem Umstrukturierungsgesetz 3/2009 und Art.160 ff LSC, spanisches Kapitalgesellschaftsrecht durchführbar und die Steuerbefreiung ist im Art.76 ff LIS spanisches Körperschaftsteuergesetz geregelt.

Ziel der gesetzlichen Vorschriften ist es Gläubigerschutz, Schutz der Gesellschafter und Arbeitnehmerschutz zu erlangen. Der Arbeitnehmerschutz wird nach Art.44 ET erlangt.

Ziel des Unternehmers ist es, keinerlei Steuerlast bei der Umwandlung und Firmengründung in Spanien zu haben.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen hat eine Betriebsstätte in Spanien, Barcelona, welche in eine spanische GmbH (SL) umgewandelt werden soll. Es soll keine Besteuerung stattfinden, womit eine Auflösung und anschliessende SL Gründung in der Regel ausgeschlossen ist.

Lösung:

Die einfachste Variante ist die Einbringung des Aktivvermögens und der Passiva in die neu zu gründende spanische GmbH (SL).

Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz (LIS), 27/2014 besteht grundsätzlich Steuerfreiheit, da ein Unternehmen bei einer Umwandlung nicht steuerlich belastet werden soll. Es gilt das Prinzip der steuerlichen Neutralität bei Firmengründung und Umwandlung in Spanien.

Nach dem Art.76.3. LIS wird verlangt, dass die bestehende Gesellschaft, hier Betriebsstätte, die Geschäftsanteile der neugegründeten GmbH (SL) erhält.

Wenn die Betriebsstätte vom gleichen Unternehmen in eine SL umgewandelt wird, und das Unternehmen dann die Geschäftsanteile der neugegründeten SL erhält, dann dürfte die Erhaltung der Betriebsstätte nicht mehr erforderlich sein, und nicht einmal mehr möglich sein, insbesondere wenn die Betriebsstätte ihr gesamtes Vermögen in die neugegründete spanische SL einbringt.

Die Kapitaleinbringung erfolgt als „rama de actividad“ – eigenständiger Geschäftszweig, es reicht nicht aus, dass eine unidad economica, Wirtschaftseinheit in die neugegründete SL eingebracht wird.

TIPP zur Vermeidung von Bussgeld:

Die neugegründete spanische SL muss bei der spanischen Finanzbehörde anzeigen, dass eine Sacheinlage durch eine Betriebsstätte erbracht wurde, und die Betriebsstätte dann dadurch aufgelöst wird.

Beratung:

Jeder Einzelfall muss nach verschiedenen Aspekten im Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht durch RA D.Luickhardt und sein Team geprüft werden, und dann kann ein Umwandlungsvorhaben geplant und durchgeführt werden.


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