EU Zahlungsbefehl

Forderungsvollstreckung Spanien

Zeit sparen mit dem europäischen Zahlungsbefehl für Unternehmen und Privatpersonen mit direkter Zwangsvollstreckung des deutschen europäischen Zahlungsbefehls.



Voraussetzung nach Art.4: Fällige bezifferte Geldforderung
Beschleunigtes Verfahren nach Art.12: Erlass in 30 Tagen nach Antrag


Für den Antrag und Erlass des europäischen Zahlungsbefehls, Formblatt G, ist das Amtsgericht Wedding, Berlin, für ganz Deutschland zuständig.

Der europäische Zahlungsbefehl muss dem spanischen Schuldner nach spanischem Prozessrecht zugestellt werden. Dies regelt die europäische Verordnung in Art.13, und Art.14. Letztere erlaubt die Zustellung ohne Nachweis, was in der Praxis problematisch ist.


Eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gibt es in Spanien nicht, aber die Postzustellung ist erlaubt, wenn es einen Zustellungsnachweis gibt.

Zuständig für die Zustellung ist in Spanin der Gerichtssekretär.

Für natürliche Personen gilt als Zustellungsort der Wohnsitz (Meldeadresse Gememeinde).
Für juristische Personen gilt als Zustallungsort der Geschaeftsführungsort, hilfsweise die handelsregisterrechtliche Sitzadresse des Unternehmens.

Sollte keine zustellbare Adresse bekannt sein, dann muss der Gerichtssekretär diese ermitteln.

Ist ein Gerichtsverfahren bereits initiiert, erfolgt die Zustellungen zwischen den Parteien über die sogenannten Procuradores (Prozessbevollmächtigte der Parteien)

Der europäische Zahlungsbefehl

Der europäische Zahlungsbefehl wurde schon im Jahre 2006 eingeführt und am 14.07.2017 durch die Anlage A ergänzt. Er ergeht, wenn im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens, welches ab einem Forderungsbetrag von 2.000 EUR zur Anwendung kommt, der Schuldner keinen Einspruch erhebt.

Es handelt sich um ein europäisches Mahnverfahren mit dem Vorteil, dass Sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen, in Deutschland ein Mahnverfahren gegen ein Unternehmen in Spanien einleiten und durchführen können.

Sie sparen sich damit den gerichtlichen Weg in Spanien bis zum Urteil, aber die Forderungsvollstreckung muss in Spanien am Unternehmenssitz oder Wohnsitz des Schuldners durchgeführt werden.

Es gilt dabei das spanische Vollstreckungsrecht nach Art.549 ff LEC (spanisches Zivilprozessordnung), die eine Vollstreckungsklage verlangt und nicht direkt den Gang zum Gerichtsvollzieher erlaubt.

Voraussetzungen für eine Forderungsvollstreckungsklage in Spanien:

  1. Vollstreckbarer Titel – hier: europäischer Zahlungsbefehl in spanischer Sprache
  2. Antragsschriftsatz mit Benennung von Forderungshöhe, Kosten, Schuldnerdaten (spanische Steuernummer NIF)
  3. Angabe von möglichen vollstreckbaren Gütern


UNSER SERVICE

Vollstreckung in Spanien aufgrund des Zahlungsbefehls zum Pauschalhonorar von 500 EUR.

Wir vertreten Sie und Ihr Unternehmen in ganz Spanien, insbesondere Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera), Barcelona, Katalonien, Tarragona, Alicante, Valencia, Murcia, Madrid, Vigo (Galizien), Bilbao, Pamplona, Salamanca, Sevilla, Cadiz, Marbella, Malaga, Almeria, Motril, Granada, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera.

WICHTIG:

  • Der Zahlungsbefehl ist das eigentliche Formblatt G (Vollstreckbarerklärung), was oft vergessen wird, aber zur Forderungsvollstreckung in Spanien notwendig ist.
  • Formblatt A bezeichnet Hauptforderung, Zinsen, Kosten
  • Formblatt E bestimmt Gesamtforderung

Tipp

Im europäischen Mahnverfahren wird zwischen Zivil und Handelssachen nicht unterschieden, aber bei der Vollstreckung in Spanien ist darauf zu achten, dass Handelsgericht zur Vollstreckung anzurufen und nicht das Zivilgericht, wenn es zum Beispiel um Transportvergütung oder Frachtschäden geht. Dies prüfen wir als deutsche spanische Rechtsanwälte, um keine Zeit in der Vollstreckung zu verlieren.

Checkliste zur Forderungsvollstreckung in Spanien:

Wir benötigen von Ihnen

  • Europäischer Zahlungsbefehl mit den Anhängen auf spanisch übersetzt im Original
  • Notarielle Anwaltsprozessvollmacht für Spanien, deren zweisprachigen Entwurf wir Ihnen vorbereiten
  • Aktuelle Schuldneranschrift in Spanien mit spanischer Steuernummer (NIF)Wenn möglich, Angabe von vollstreckbaren Gütern, zur Kontopfändung etc

Tipp

Die Zustellung des europäischen Zahlungsbefehls ist wesentlich für Wirksamkeit. Das Unterlassen gibt dem Schuldner die Möglichkeit die Vollstreckbarerklärung nach Art.20 I EuMVVO anzufechten und die Vollstreckung in Spanien zu hindern. Der Schuldner kann beim Amtsgericht Wedding den Einspruch einlegen und in Spanien das Vollstreckungshindernis in dem Vollstreckungsverfahren vortragen.

Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (pdf)


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