Handelsrecht, Gesellschaftsrecht Spanien

leasing spanien
Unsere Rechts- und Steuerkanzlei bietet nicht nur die Gründung der Gesellschaft in Spanien, sondern auch die langfristige Betreuung in Recht und Steuer an.

LEASING SPANIEN

Ausländisches Leasing-Unternehmen in Spanien – Genehmigungspflichten
1.-Ausgangssachverhalt:

Deutsches Unternehmen, mit Sitz in Deutschland, welches die Tätigkeit der Vermietung von Objekten jeglicher Art ausübt (in Form des sogenannten „operating-leasing“, d. h. ohne eine festgelegte und bestimmte Dauer). Das deutsche Leasingunternehmen möchte in Spanien Dienstleistungen im Rahmen des Leasing gegenüber einem spanische Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln erbringen.

Es handelt sich um ein Dreiecksverhaeltnis. Der Hersteller oder Vertreiber der Ware; der Leasingnehmer, der die Nutzung der Ware erfordert; und die Leasing-Firma, die die Ware im Auftrag des Leasingnehmers erwirbt und diesem die Verwendung gegen Entrichtung einer Gebühr ueberlässt.

Die Leasing-Firma gewährt die Benutzung der Ware unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Eigentumsvorbehalt dient als eine Garantie im Falle der Verletzung des Vertrages seitens des Benutzers (Leasingnehmer).

2.-Leasing Firmen in Spanien: Kredit Finanzinstitute

– Ab dem 29. April 2015 (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes 5/2015, Förderung der Unternehmensfinanzierung), werden die Unternehmen, die das Leasing ausüben als „Kreditinstitut“ (im Weiteren EFC) angesehen. Diese Bezeichnung umfasst Unternehmen die Darlehen und Kredite gewähren; die Aktivitäten des Factoring, Leasing, , Gewährung von Darlehensbürgschaften und Garantien und die Gewährung von Umkehrhypotheken.

– Die EFC müssen einen Sitz in Spanien haben, eine vorherige Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, um in Spanien operieren zu können, wobei ihre Operationen der Aufsicht und Kontrolle der Bank von Spanien unterliegen (welche Bussgelder verhängen kann und die Genehmigung widerrufen kann), dies gilt für Delegationen und Büros innerhalb und außerhalb Spaniens.

3. Genehmigung und Registrierung

i) Die Bank von Spanien ist das für die Genehmigung der Schaffung der EFC zuständige Organ. Vor der Genehmigung wird beim Exekutivservice der Kommission der Verhinderung der Geldwäsche und monetären Verstößen, der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen abhängig ist, ein Bericht beantragt.

ii) Die Bank von Spanien informiert das Ministerium für Wirtschaft über die Einleitung des Verfahrens der Genehmigung, die innerhalb von drei Monaten nach Empfang vom zuständigen Organ (oder zum Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden und in jedem Fall innerhalb der 12 folgenden Monate nach dem Empfang) anerkannt werden muss.

Sollte es keine Antwort bezüglich der Genehmigung innerhalb der genannten Frist geben, wird diese als abgelehnt angesehen.

iii) Nach der Genehmigung, Errichtung und Einschreibung im Handelsregister, muss die EFC vor Beginn ihrer Tätigkeit im speziellen Register der Kreditinstitute eingeschrieben sein. Dieses Register wird von der spanischen Zentralbank geleitet und das Unternehmen muss hierfür die Abkürzung EFC in seinem Firmennamen enthalten.

iv) Das Leasing-Unternehmen hat die Pflicht die Bank von Spanien über ihren finanziellen Status zu informieren und diesen zu veröffentlichen sowie die Jahresabschlüsse einer Finanzkontrolle unterziehen zu lassen und danach den Bericht an die Bank von Spanien weiterzuleiten.

4.- Art des Leasing-Vertrages für bewegliche Güter in Spanien

– Der Vertragsgegenstand (bewegliche Güter in diesem Fall: Fahrzeuge) werden nur für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung wird vom Leasingnehmer durch eine geldwerte Gegenleistung mit monatlichen Mietzins beglichen.

– Die Quoten müssen im Vertrag festgehalten werden und Folgendes unterscheiden: 1. den Teil, der seitens des Vermieters der Zurückerlangung des Guts entspricht, ohne den Wert einer Kaufmöglichkeit und 2. die vom Mieter verlangte Vergütung (indirekte Zinsen und Steuersätze)

-Der Vertrag wird obligatorisch eine Kaufoption a zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages enthalten (zugunsten des Benutzers). Nach Ablauf der Frist kann der Benutzer das Gut erwerben gegen Zahlung des bestimmten Restwertes, das Gut zurückgeben oder einen neuen Vertrag abschließen (der Vermieter kann die Nutzung des Gutes einem anderen Mieter gewähren)

– Der Vertrag wird mit einer Mindestdauer von zwei Jahren abgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand bewegliche Güter sind (zehn Jahre für unbewegliche Güter oder industrielle Betriebe). Im Fall von beweglichen Gütern können die Verträge außerdem in das Ratenverkaufsregister beweglicher Güter eingetragen werden (Gesetz 28/1998 vom 13. Juli betreffend des Ratenverkaufs beweglicher Güter) und somit den Dritten nicht entgegengehalten werden.

5.- Einschlägige Gesetzgebung