Immobilienmakler in Spanien – Immobilienverkauf


Wie beauftrage ich einen Makler in Spanien als Immobilienverkäufer?

Merke

Es ist stets ein schriftlicher Maklerauftrag mit Rücktrittsrecht zu unterzeichnen.

In Spanien ist der Maklerberuf nicht geregelt und jede Person ohne Ausbildung kann Makler sein und Immobilien anpreisen und bewerben. Dies führt in der Praxis häufig zu Rechtsstreitigkeiten.

In der aktuellen Entscheidung vom 24.03.2021 des obersten spanischen Zivilgerichts (Tribunal Supremo), hat das Gericht dem Verkäufer recht gegeben, dass er dem Makler keine Kommission zahlen muss, da er zwar einen Käufer für die spanische Immobilie gefunden hatte, letztendlich war dem Verkäufer aber der Verkaufspreis nicht ausreichend. Er hat dem Makler den Auftrag entzogen, der Verkauf kam nicht zustande.

Der Verkäufer ist als Verbraucher durch das Verbraucherschutzgesetzt geschützt, und wenn der Makler ihn nicht über das 14 tätige Rücktrittsrecht schriftlich belehrt, kann der Verkäufer ein Jahr lang von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Häufige Konfliktfälle in der Praxis, aufgrund von fehlender rechtlichen Beratung vor Erteilung des Maklerauftrages bzw. nicht klare schriftliche Regelung:

Problemfälle

  • kein schriftlicher Auftrag
  • Die Leistungen des Maklers sind nicht bestimmt.
  • Verkaufspreis wird zu niedrig festgesetzt, um einen schnellen Verkauf zu ermöglichen, doch der Verkäufer rechnet nicht die Steuerlast ein und der Makler erklärt ihm diese Lasten nicht.
  • Maklerkommission ist erst beim Notartermin zu zahlen.
  • Anzahlungen gehen an den Verkäufer nicht an den Makler.
  • Maklerkommission von 3-5% ist üblich, in seltenen Fällen versucht der Makler 3% vom Verkäufer zu kassieren und 3% vom Käufer. Die Mehrwertsteuer ist meist inkludiert.

Wir empfehlen stets eine Prüfung der Maklerkonditionen vor der Unterschrift eines Maklerauftrages.

Ein Makler kann nicht nur für die Käufersuche beauftragt werden, sondern auch für Zusatzleistungen, wie zum Beispiel die Immobilienbewertung, Hypothekensuche, aber nicht für Steuer und Rechtsberatung, da hierfür eine fachliche Qualifikation und ein Berufstitel als Rechtsanwalt oder Steuerberater vorliegen müssen.


INTERESSENKOLISSION:

Der Käufer kann nicht auf den Makler als objektiven Berater vertrauen, da er unter Verkaufsdruck steht.

Der Verkäufer sollte auch im Maklerauftrag ausschließen, dass der Makler auch für den Käufer tätig wird. Dies gilt nicht nur im Interesse des Verkäufers, sondern auch im Interesse des Käufers der spanischen Immobilie, da der Käufer oftmals Opfer eines Maklers wird, der unter Verkaufsdruck Versprechungen abgibt, die vom Verschweigen von Baumängeln, Vermietbarkeit, besonders touristische Vermietbarkeit bis zu Überbewertungen der Immobilie in der Praxis ausreichen.

Eklatant auch der Fall, in dem vom obersten spanischen Gericht am 12.03.2021 ein Makler zu 6 Monate Gefängnis und einem Schadensersatz von 7.500 EUR verurteilt wurde, da er Gelder von dem Immobilienkäufer, in diesem Falle von 6.250 EUR für sich behielt, anstelle die Grunderwerbssteuer, Notar und Grundbuch zu zahlen.


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Immobilienmakler – Immobilienverkauf, Maklerkommission, Vertrag;1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 4,50 von 5 Punkten basieren auf 4 abgegebenen Stimmen.
Loading...