Handelsunternehmen – Hypothek auf Industriemaschinen

Bei einer Hypothek garantiert der Vermögenswert die Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung.

Die Bestimmungen einer Sicherungshypothek sind durch das Gesetz vom 16.12.1954 über Mobiliarhypotheken und nicht besitzgebundene Pfandrechtte geregelt.

Eine Sicherungshypothek ist ein Wertpapiert, dessen Zweck ist es, das Sicherungsrecht für bestimmte bewegliche Vermögensgüter, die aufgrund ihres Wertes, ihrer Art oder der Funktion, schwer an die klassischen Modelle von Sicherungsrechten anzupassen sind, durchsetzbar zu machen.

Güter, die verpfändet werden können sind:

  • Handelsunternehmen
  • Industrielle Maschinen
  • Geistiges Eigentum
  • Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, sowie Eisenbahnwagen, Strassenbahnwagen – im Privateigentum

In der Hypothek auf Industriemaschinen befinden wir uns vor einer Modalität der Mobiliarhypothek, die ausschliesslich die Maschinen, Instrumente oder Geräte betrifft, die von ihrem Eigentümer installiert und für den ordnungsgemässen Betrieb unabdingbar sind.

Ebenso ist es möglich, den Gewerbebetrieb, d.h. die physische Basis des Unternehmens und die materiellen und immateriellen Vermögensgüter des Unternehmens zu belasten.

Sie umfasst das Recht, die Räumlichkeiten, in denen der Betrieb installiert ist, sowie die Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Möbel, Arbeitsuntensilien, Waren und Rohstoffe sowie Handelsmarken zu belasten. Die Bedingung ist, dass diese Gegenstände im Eigentum des Hypothekennehmers sind. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die bereits verpfändet, beschlagnahmt oder deren Preis nicht vollständig bezahlt wurde.

Für die Errichtung der Sicherungshypothek werden einige formelle Anforderungen gestellt:

  • Erstellung einer öffentlichen Urkunde, in der die Maschinen, Instrumente o.a. eindeutig identifiziert sind (Beschreibung, Anzahl, Art und Besonderheiten), Ort und Branche, für die sie bestimmt sind, Anwendung jeder Maschine und ihr Erhaltungszustand.
  • Eintragung in das Register für bewegliche Güter

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die fehlende Eintragung der Hypothek in das Register den Gläubiger nicht schützt.

Im Falle einer Nichtzahlung wird ein besonderes Gerichtsverfahren eingeleitet. Es findet ein Versteigerungsverfahren statt, die vom Gesetz vorgesehenen Garantien und Anforderungen werden nach der Versteigerung befriedigt.

Es besteht auch die Möglichkeit, den aussergerichtlichen Verkauf der Immobilie fortzusetzen, obwohl das gerichtliche Verfahren wegen der von ihm gebotenen Garantien gegenüber dem aussergerichtlichen Verfahren empfohlen wird.


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