Zwangsvollstreckung Forderung in Spanien

D.Luickhardt, Rechtsanwalt, Abogado, CEO der Anwaltsfirma Legalium informiert Sie zum praxisrelevanten Thema der Zwangsvollstreckung von deutschen Urteilen, Vergleichen, europäischen Vollstreckungsbescheiden und deutschen Vollstreckungsbescheiden in Spanien.

Wir vollstrecken für Sie in ganz Spanien mit unseren Kanzleistandorten und Korrespondenzen in
Madrid, Barcelona, Mallorca, Malaga, Teneriffa, Gran Canaria und Valencia.

Neue Rechtslage mit der EU Verordnung 1215/2012, die die EU GVO 44/2001 ablöste, zudem in der Praxis relevant, die Vollstreckung von europäischen Zahlungsbefehlen gemäss der EUVO 1896/2006.

Wie kann ich am schnellsten in Spanien vollstrecken?

Gleichwohl, ob Sie eine Privatperson oder ein Unternehmen sind, Sie benötigen zur Vollstreckung in Spanien einen Titel.

Die blosse Forderung ist für eine Zwangsvollstreckung nicht ausreichend. Wenn Sie nur eine Forderung haben, dann können wir für Sie in Spanien ein spanisches Mahnverfahren einleiten oder direkt Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren einreichen.

Schnellverfahren – jucicio verbal

Bis zur Forderung von 6.000,00 EUR kann im Schnellverfahren, im sogenannten juicio verbal, was ein verkürztes zivilrechtliches Erkenntnisverfahren darstellt, Klage eingereicht werden und das Urteil dann vollstreckt werden.

Erkenntnisverfahren – gewöhnliches Verfahren – juicio ordinario

Ab dem Betrag von 6.000,00 EUR ist es ein Erkenntnisverfahren – juicio ordinario – gewöhnliches Verfahren. Dieses beinhaltet 2 Prozessterminen, 1) audiencia previa, 2) vista principal und nimmt mehr Zeit in Anspruch, als der juicio verbal (Schnellles Erkenntnisverfahren).
Wenn Sie schon einen Titel zur Vollstreckung in Deutschland erwirkt haben, dann kann sofort vollstreckt werden.

Kostentipp

Wir haben für den Vollstreckungsantrag in Spanien ein Pauschalhonorar von 500 EUR.

Darin enthalten sind auch die ersten Pfändungsmassnahmen wie Bankkonten oder Lohn des Schuldners.
Hierzu kommen je nach Streitwert noch die Gerichtsdiener (Procurador) Kosten.

Wichtig

Wenn vollstreckt werden kann, dann wird regelmässig der Schuldner in die Kosten verurteilt und wenn dieser die Kosten zahlt, dann kostet Sie das Vollstreckungsverfahren nichts.

Im Jahre 2021 haben sich in der Praxis die Vollstreckungen von europäischen Zahlungsbefehlen gehäuft.

Beispiel

Sie sind ein Transportunternehmen in Berlin und haben eine Forderung gegen ein spanisches Unternehmen in Barcelona in Höhe von 30.000 EUR.

Sie können den Zahlungsbefehl online beantragen und wenn dieser im Formular G vollstreckbar erklärt wurde, beginnen wir mit der Zwangsvollstreckung in Güter und Rechte des Schuldners in Spanien. In erster Linie, werden Bankkonten gepfändet.

Rechtsgrundlage: EG VO 1896/2006
Vorteil – schnelle unbürokratische Erlangung eines Vollstreckungstitels: Unternehmen und Privatpersonen können nach Art.2 EuMahnVO als Gläubiger der Forderung in ihrem Heimatland im online Verfahren das Mahnverfahren gegen den Schuldner, sei es Unternehmen oder Privatperson, einleiten.

Dies gilt für Geldforderungen jeder Art, in zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Belangen. Die Zuständigkeit hat das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners, wogegen der Einspruch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung nach Art.16 EuMahnVO eingereicht werden muss.

Sollte kein Einspruch eingelegt werden, ist der europäische Zahlungsbefehl vollstreckbar, folglich kann in 60 Tagen ein Vollstreckungstitel für Spanien erlangt werden.

Dann folgt die Zwangsvollstreckung der Forderung in Spanien und Sie können unsere Kanzlei Legalium und zur Zwangsvollstreckung in Spanien beauftragen.

Sie senden uns den Zahlungsbefehl und wir erstellen Ihnen eine spanische Prozessvollmacht zweisprachig auf deutsch und spanisch, die Sie in Deutschland beglaubigen und apostillieren lassen koennen.

Notwendige Unterlagen

Weitere notwendige Unterlagen für die Zwangsvollstreckung des Zahlungsbefehls und der Foderung in Spanien:

  • Originaler Zahlungsbefehl mit Vollstreckbarkeitserklärung – Formblatt G apostilliert
  • Übersetzung des Zahlungsbefehls – hier steht Ihnen unsere vereidigte Kanzleiübersetzerin zur Verfügung

Vollstreckungsablauf in Spanien

Sobald wir die originalen Unterlagen von Ihnen erhalten, erstellen wir sofort den Vollstreckungsantrag bei Gericht.

Dieser beinhaltet.

  • Geltendmachung
  • Hauptforderung + Zinsen + Vollstreckungskosten + Kosten zur Erlangung des Zahlungsbefehls
    Rechtsgrundlage in Spanien: Art.517 ff. LEC (spanisches Zivilprozessgesetz), art.18.1. EUMahnVO 1896/2006
  • Zuständigkeit der spanischen Gerichte nach Art.4.1. EGVO 1215/2012

Es wird bei Gericht die Zwangsvollstreckung der Forderung und Vermögensauskunft des Schuldners in Spanien beantragt, so dass von Gericht die vollstreckbaren Güter und Rechte ausfindig gemacht werden, wenn die Zwangsvollstreckung in Bankkonten nicht ausreichend wäre.

Legalium de Cano y Luickhardt SL ist Mitglied der AHK – deutsch-spanischen Handelskammer


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