Europäischer Zahlungsbefehl im Jahre 2020

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt, Abogado und sein LEGALIUM Team sorgen für Ihre Zahlungsklage, Zwangsvollstreckung und Inkasso in Spanien.

Zwangsvollstreckungsantrag in ganz Spanien zum Pauschalhonorar:

Dem europäischen Zahlungsbefehl kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung vom spanischen Schuldner widersprochen werden, dann ist eine Zahlungsklage in Spanien zu erheben.

Sollte der spanische Schuldner nicht zahlen, aber auch nicht widersprechen, dann ist die Zwangsvollstreckung in Spanien aus dem eurpäischen Zahlungsbefehl einzuleiten.

Die Zwangsvollstreckung in Spanien ist ein Klageverfahren, wenngleich nicht der Forderungsgrund bestritten werden kann, sondern lediglich Zustellungsmängel oder den Verstoß gegen den ordre public oder die Begleichung der Schuld.

Gerne stehen wir Ihnen zum Pauschalhonorar von 500 Euro zzgl Mwst und Gerichtskosten für die Zwangsvollstreckung in Spanien zur Verfügung.

Wir benötigen von Ihnen als Vollstreckungsgläubiger und Titelinhaber:

  • Zahlungsbefehl nach der EUVO 1896/2006
  • Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls im Formblatt A, E und G, Anhang VII
  • Übersetzung der Vollstreckbarerklärung in die spanische Sprache – hier stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Wichtig:

Der Zahlungsbefehl muss die Hauptschuld, Zinsen, Neben Vollstreckungskosten ausweisen.

Tipp

Bei jeder Vollstreckung in Spanien sollte man sicher sein, über den Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners und dass Vermögensgüter für die Zwangsvollstreckung in Spanien vorhanden sind.

Die Zuständigkeit der spanischen Gerichte ergibt sich aus Art.6 LEC spanisches Prozessrecht und dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners.

Das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach Art.545 LEC nach spanischem Prozessrecht, bis hin zur Pfändung von Forderungen, Bankguthaben, Beschlagnahme von Immobilien, bis hin zur Zwangsversteigerung von Immobilien.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Spanien hat der Schuldner nach Art.539, 394 LEC zu zahlen.


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