Vermögenssteuer Spanien
Freistellungen im Jahre 2020
Stand 08.12.2019
Die Vermögenssteuer für das Jahr 2019 ist bis zum 30.06.2020 zu erklären.
Die genannten Freistellungen finden im Jahre 2019 und 2020 Anwendung, wobei die einzelnen Regionen stets weitere oder erhöhte Freistellungen vornehmen können, oder gar wie Madrid zu 100% die Vermögenssteuer als vergünstigt zu erklären.
Damit besteht zwar eine Erklärungspflicht, wenn das Vermögen 2 Mio EUR überschreitet, aber keine Zahlpflicht.
Vermögen steuerfrei im Jahre 2020
Immobilie des Erstwohnsitzes ist bis zu 300.000 EUR
Steuertipp
Nichtresidenten, die nicht dauerhaft in Spanien steuerlich ansässig sind, haben diese Freistellung nicht, aber Sie haben einen Grundfreibetrag von 700.000 EUR und die Vermögenssteuer erfasst nicht deren Weltvermögen, sondern nur das Vermögen, welches in Spanien belegen ist.
Kunstgegenstände sind bis zu bestimmten Freibeträgen steuerfrei, was im Einzelfall zu prüfen ist.
Merke
Bankkonten sind nicht steuerfrei, es sei denn, sie gehören zu einer spanischen GmbH, die gewerblich aktiv ist.
Betriebsvermögen einer spanischen Einzelfirma.
Geschäftsanteile an einer spanischen SL (GmbH) oder AG, wenn mindestens 5% gehalten werden, und aus der Geschäftsführung ein Gehalt bezahlt wird, welches mindestens 50% des Gesamteinkommens ausmacht.
Tipp
Wenn 2 Ehegatten 50% der Geschäftsanteile an der SL halten, dann ist es ausreichend, wenn nur ein Ehegatte Geschäftsführer ist und das Gehalt bekommt.
Zudem müssen die Vermögenssteuer der GmbH der gewerblichen Aktivität dienen.
Beispiel
Es wird eine spanische SL (GmbH) auf Teneriffa gegründet und eine Villa von 1 Mio EUR gekauft. Die SL hat aber nur 100.000 EUR Einnahmen aus einer Call Center Tätigkeit.
Dann wird die Vermögenssteuerfreiheit für die Immobilie anteilig verneint, da nicht die Regel eingehalten wird, dass der Kauf der Immobilie nicht den Jahresgewinn der SL überschreiten sollte.
Die Berechnung der Vermögenssteuerfreistellung bei einer spanischen SL richtet sich nach der Formel
Wert des Geschäftsfanteils x Wert des Anlagevermögens – Verbindlichkeiten/Gesamtnettovermögen