Kauf unter Eigentumsvorbehalt Spanien einer Industriemaschine
Stand: 16.03.2020
Praxisbeispiel
Das Unternehmen X aus Deutschland/Schweiz verkauft eine Druckereimaschine und das spanische Unternehmen in Madrid kauft die Maschine, kann jedoch den Kaufpreis nicht vollständig bezahlen.
Ohne Wissen des Verkäufers, verkauft das spanische Unternehmen die Druckereimaschine an ein anderes spanisches Unternehmen in Barcelona weiter. Letzteres Unternehmen hat nicht gewusst, dass die Maschine noch nicht bezahlt war und erwirbt mit Übergabe nach spanischem Recht damit Eigentum an der Druckereimaschine.
Als das Unternehmen X gegen das Madrider Unternehmen den Kaufpreis einklagt und vollstreckt, stellt sich heraus, dass die Maschine nicht mehr in deren Eigentum ist und die Vollstreckung geht in das Leere.
Wie kann man sich in Spanien vor solcher einer Situation schützen?
Die Sicherungsmassnahme ist die Eintragung der Druckereimaschine und des Kaufvertrages mit Eigentumsvorbehaltes in das spanische Register für bewegliche Güter.
Damit hätte das Madrider Unternehmen nicht lastenfrei verkaufen können und das Unternehmen in Barcelona nicht gutgläubig lastenfrei erwerben können.
Anwendbares Recht
Es ist spanische Recht anzuwenden, wenngleich bei einem Handelskauf stets die Vereinbarung zwischen den Parteien vorrangig ist.
Unser Service
- Vertragsgestaltung nach spanischem Recht, nach Vorgabe der deutschen oder Schweizer Vertragsvereinbarungen.
- Erstellung einer Schiedsvereinbarung, so dass im Streitfall nicht die langsamen spanischen Gerichte angerufen werden müssen.
- Eintragung des Vertrages in das sogenannte Register für bewegliche Güter in Madrid
Welche Rechte können in diesem Register eingetragen werden?
- Eigentumsvorbehalt bei Handelskauf
- Beschlagnahmeverfügungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- Hypotheken auf beweglichen Gütern
- Pfandrechte
Auf welche Güter beziehen sich die Rechte?
- Flugzeuge und Schiffe
- Kraftfahrzeuge
- Industriemaschinen, Betriebsstätten, u.a.
- Verbrauchsgüter
Steuerpflichten in Spanien beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Obgleich strittig in der Rechtsprechung geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Kauf unter Eigentumsvorbehalt eine aufschiebende Bedingung darstellt, nämlich dass der Eigentumsübergang erst mit Vollzahlung stattfindet.
Die Gegenmeinung argumentiert, dass es keine auflösende Bedingung sein kann, sondern vielmehr der Kaufvertrag einer aufschiebenden Bedingung unterliegt.
Letzteres ist meines Erachtens nicht haltbar, da der Kaufvertrag von Unterzeichnung an wirksam ist und damit die nicht vollständige Zahlung des Kaufpreises nur die dingliche Übereignung verneint.
Daraus folgt, dass die notariellen Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt nicht der Übertragungssteuer (ITP) in Spanien unterliegen, sondern der Dokumentensteuer, und der Regelsatz je nach Region zwischen 1-1,5% schwankt.