Haftungsrecht Spanien
Amtshaftung des spanischen Staates für das fehlerhafte und unbestimmte Management der Covid-19 Krise
Stattdessen wird der Bürger enteignet und kriminalisiert,
- der Einzelhandel verboten – Kleinunternehmer und mittelständische Unternehmen sind gezwungen zu schließen und die Belegschaft zu entlassen.
- Hotelbetrieb in ganz Spanien wird geschlossen.
- es wird eine Ausgangssperre entgegen dem Art.17 der spanischen Verfassung verhängt, die an Kriegszeiten erinnert und der Bürger hat keinerlei Mitspracherecht, sondern die Polizei behandelt den Bürger als Straftäter, wenn er sein Fahrrad auf einer öffentlichen Strasse benutzt oder sportliche Aktivität ausübt. Bislang wurden von der Polizei mehr als 250.000 Strafanzeigen gestellt, als sogenannte Verstösse gegen die Ausgangssperre.
- Polizisten wenden in rechtswidriger Weise Gewalt an, obgleich das erste Gebot eines Polizeieingriffes stets die passive und verhältnismäßige Reaktion gemäß der objektiven und subjektiven Gesetzesverletzung sein muss.
Die spanische Regierung könnte dieses Verhalten korrigieren und sich ein Beispiel an Deutschland nehmen, doch ganz im Gegenteil, es werden die Ausgangssperren, im 15 Tagesrythmus verlängert, ohne Bestimmtheit und sachliche Begründung, bis auf den Verweis der Entlastung des Krankenhaussystems.
Doch genau hier zeigt sich die politische Unfähigkeit, in Krisenzeiten eine ordentliche Gesundheitsvorsorge aufbauen zu wollen, kann nur zum Scheitern verurteilt sein und schließlich war es doch die Aufgabe der Politik stets ein funktionsfähiges Gesundheitssystem schon vor der Krise gehabt haben zu müssen.
Die letzte Waffe des Bürgers sich gegen die Willkür der spanischen Regierung zu wehren, ist es, sich auf die Verfassung und seine Rechte zu berufen und diese vor den Gerichten geltend zu machen, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensexistenz verloren geht, oder man Opfer polizeilicher Gewalt wurde.
Auch Herr Sanchez und seine politischen Helfer unterliegen der Verfassung und dem Gesetz 4/1981, welches den Alarmzustand in Art.3 regelt
1. Die Handlungen und Verfügungen der öffentlichen Verwaltung während eines Alarmzustandes..sind anfechtbar vor den Gerichten.
2. Wer durch Ausführung der staatlichen Handlungen und Verfügungen Schaden mittelbar oder direkt an seiner Person oder seinem Vermögen erleidet, ohne schuldhaft gehandelt zu haben, hat einen Anspruch auf Schadensersatz