Renovierung oder Neubau einer Immobilie

Festpreisvereinbarung Spanien



Streitfall Festpreis und schlüsselfertiges Bauen in Spanien

Die Festpreisvereinbarung ist jedermann zu empfehlen, wenn er ein Eigenheim in Spanien, sei es als Erstwohnsitz oder Ferienimmobilie erstellen lässt.
Ein sogenannter “precio cerrado” findet sich beim Neubau als auch bei der Renovierung oder Erweiterung.

Nach der Rechtsprechung des obersten spanischen Zivilgerichts, TS, und der Anwendung des Art.1593 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) kann ein Bauunternehmer von seinem Kunden keinen höheren Baupreis verlangen, obgleich sich der Stundenaufwand oder der Materialaufwand erhöht hat, und der Eigentümer und Bauherr nicht ausdrücklich in die Preissteigerung schriftlich einwilligt.

Schon bei Vertragsschluss ist in einem Generalunternehemervertrag / schlüsselfertiges Bauen (llave en mano) oder auch nur in einem Bauwerkvertrag auf den sogenannten precio cerrado – Festpreis zu achten und es darf keine Öffnungsklausel geben.

Beispiel


Sie kaufen 3 Grundstücke auf Mallorca für 3 Neubauvillen, und schließen mit dem Grundstückskauf schon einen Generalunternehmervertrag für den Bau ab.
Nach der ersten Bebauung wurde schon der Baupreis nicht eingehalten.

Könnten Sie die Überzahlung vermeiden und zurückweisen?

Zu beachten und abzugrenzen ist, ob es sich um einen Werkvertrag zum Bau handelte oder einen schlüsselfertigen Kaufvertrag über 3 Villen, im letzteren Falle, ist der Bau zu einem erhöhten Preis eine Vertragsnichterfüllung von Seiten des Bauunternehmers.

Schließlich gibt es in der Praxis noch den klassischen Fall, dass man eine Baurenovierung auf Teneriffa beginnt und schließlich, wird in der Mitte der Baumaßnahme mehr Geld verlangt und ansonsten mit Bauabbruch gedroht.

Dies ist ein klarer Fall der Nichterfüllung von Seiten des Bauunternehmers und der Immobilieneigentümer kann die Erfüllung in 15 Tagen verlangen, ansonsten das Gewerke anderweitig vergeben und Schadensersatz vom ersten Bauunternehmer verlangen.

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