Verantwortung der Arbeitgeber für die Handlungen ihrer Angestellten

In vielen Gelegenheiten bestehen Zweifel an der Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers in Bezug auf die Schäden, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeit verursachen kann. So sind z. B. der Buchhalter, der ein Steuermodell verspätet vorlegt, der Kellner, der dem allergischen Kunden das falsche Gericht serviert, die Veruntreuung von Geld durch einen Handelsvertreter oder der Schaden, den ein Arzt dem Patienten zufügt, häufige Fälle, die unter die Unternehmenshaftung fallen.

Wie in Artikel 1903 des Zivilgesetzbuches (CC) festgelegt, sind die Eigentümer oder Direktoren einer Einrichtung oder eines Unternehmens für die Schäden verantwortlich, die von ihren Angestellten im Dienst oder anlässlich ihrer Funktionen verursacht werden. Die arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten umfasst also nicht nur die Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen.

Rechtsprechung Spanien

In der Tat hat die Rechtsprechung dieses Gebot wiederholt bekräftigt, wie z. B. im Urteil des Obersten Gerichtshofs (Zivilrecht) vom 8. Mai 1999:

„Es besteht kein Zweifel, dass für die Haftung für die Handlungen anderer – die in Artikel 2 des Gesetzes zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen ist. 1903 CC – unabhängig davon, ob sie auf einem Verschulden „in eligendo“ oder „in vigilando“ beruht, als unvermeidliches Element eine hierarchische oder abhängige Beziehung zwischen den Subjekten existieren muss (…) und es ist auch klar, dass die durch das Gebot dem Arbeitgeber auferlegte Haftung nicht subsidiär, sondern direkt ist, als Folge der Nichteinhaltung der durch die sozialen Lebensgemeinschaften auferlegten Pflichten zur Beaufsichtigung von Personen, die von anderen abhängig sind (…)“

Urteil des Obersten Gerichtshofs (Zivilrecht) vom 6. Juni 2002 oder Urteil des Obersten Gerichtshofs (Zivilrecht) vom 24. September 2009.

Dennoch hat das Unternehmen die in Artikel 58 des Arbeitnehmerstatuts enthaltene Disziplinargewalt, wenn diese Art von Situation ihren Ursprung im Verhalten des Arbeitnehmers hat, nach dem Nachweis des Kausalzusammenhangs und der Einstufung desselben als Fehler im entsprechenden Tarifvertrag, mit der es Verstöße gegen das Arbeitsgesetz je nach dem Grad des Verschuldens und der durch gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen festgelegten Sanktionen bestrafen kann. Dieses kann zur Aussetzung des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsentgelts nach Artikel 45 oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch disziplinarische Entlassung führen (Artikel 54 Arbeitnehmerstatut).

Regelungen in den Tarifverträgen

Diesbezüglich gibt es umfangreiche Regelungen in den Tarifverträgen, auf die wir hinweisen können:

Landesweiter Tarifvertrag für private Versicherungsvermittlungsunternehmen.

In Artikel 63 werden die folgenden Verfehlungen typisiert:

  • Schwerwiegend: “Fahrlässigkeit oder unentschuldbares Desinteresse an der Erbringung der Dienstleistung, sofern dies zu ernsthaftem Schaden für das Unternehmen, Personen oder Dinge führt.
  • Sehr schwerwiegend: “Betrug, Diebstahl oder Raub, sowohl des Unternehmens als auch des eingestellten Personals oder jeder anderen Person innerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens oder bei der Ausübung der Arbeitsfunktion außerhalb des Unternehmens.” “Untreue und Vertrauensmissbrauch und im Allgemeinen vorsätzliche Handlungen, die dem Unternehmen schweren Schaden zufügen.

Staatliches Gastgewerbe-Arbeitsabkommen.

In Artikel 39 des Abkommens heißt es: “Die Gäste nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu bedienen, sofern ein solches Verhalten dem Unternehmen oder seinen Arbeitnehmern keinen besonderen Schaden zufügt”; in diesem Fall wird es als sehr schweres Vergehen eingestuft.

Der Tarifvertrag für den Bürosektor der Gemeinschaft Madrid

In Artikel 49 enthält der Vertrag den schwerwiegenden Fehler der “Nachlässigkeit bei der Arbeit, wenn diese einen schweren Schaden verursacht”.


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