Register für bewegliche Güter

Die Wirkung gegenüber Dritten ist nur mit Eintragung im Register für bewegliche Güter in Spanien gesichert.

Der Eigentumsvorbehalt ist in Spanien als reserva de dominio weitverbreitet. Zu beachten ist für nicht spanische Unternehmen, dass bei einem Verkauf einer Maschine aus Deutschland nach Spanien, der Eigentumsvorbehalt stets in einem besonderen Register, dem Register für bewegliche Güter registriert werden muss.

Nur so hat dieser Eigentumsvorbehalt Wirkung gegenüber Dritten entfaltet.

Hinweis:

Gerade bei gerichtlichen Streitigkeiten, bei denen der Schuldner nicht mehr die Forderungen und den Kaufpreis der Maschine oder eines anderen wirtschaftlichen Gutes in Spanien bezahlen kann, ist es hilfreich, die Herausgabe des wirtschaftlichen Gutes aufgrund des Eigentumsvorbehaltes verlangen zu können, notfalls gerichtlich einzuklagen.

Doch stets ist die Eintragung des Eigentumsvorbehalts in das spanische Register vorab erforderlich.

Tipp:

Nutzen Sie unseren Service in deutscher und spanischer Sprache.

  • Erstellung deutsch-spanischer Verträge zum Verkauf von wirtschaftlichen Guetern von Deutschland nach Spanien
  • Ergänzung der notwendigen Klauselwerke nach spanischem Recht
  • Inkasso und Forderungseinziehung
  • Mahnverfahren in Spanien
  • Prozessführung vor spanischen Gerichten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus Kaufvertrag und Herausgabe des Kaufgegenstandes
  • Zwangsvollstreckung in Spanien
  • Pfändung und Beschlagnahme von wirtschaftlichen Gütern im Rahmen der Vollstreckung in Spanien
  • Register für bewegliche Güter in Spanien – Registro de Bienes Muebles

Zweck und Zielsetzung

  1. Eigentumsrechte über Wirtschaftsgüter
  2. Dingliche Sicherheiten wie Hypotheken
  3. Hinterlegte AGBs, vorformulierte Vertragsbedingungen und die entsprechende Rechtsprechung

Wichtig:

Die Unterscheidung zum Grundbuch ist, dass im Grundbuch nur Immobilie – Eigentum und Lasten – eingetragen werden und die entsprechenden Kaufvertraege.

Beispiel:

Sie haben ein Flugzeug in Reus registriert, dann wird dieses Eigentumsrecht im Register für bewegliche Güter eingetragen, als auch der Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt, Leasing, Hypotheken oder auch die Beschlagnahmeverfügungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungen in Spanien und auch Verfügungsverbote.

Weitere eintragungsfähige Wirtschaftsgüter sind Schiffe, Kraftfahrzeuge, Maschinen (Produktion etc), industrielle Fertigungsanlagen etc.

Sie haben eine Solarstromanlage (PV) nach Spanien, Valencia, verkauft und diese wird auf einem Dach installiert. Diese PV Anlage kann mit dem Eigentumsvorbehalt als Ganzes im Register für bewegliche Güter eingetragen werden.

Tipp:

Bei PV Anlagen kann auch eine Hpothekenerweiterung und eine Dienstbarkeit auf der Dachfläche eine dingliche Sicherung durch Hypothek und Eintragung im Grundbuch von Valencia sein.
Wie ist die Zuständigkeit bei dem Register für bewegliche Güter in Spanien geregelt?

Ein Transportschiff ist auf Gran Canaria registriert und damit auf Gran Canaria in das Register für bewegliche Güter einzutragen.

Flugzeuge werden stets im Register für bewegliche Güter in Madrid eingetragen.

Bei Kraftfahrzeugen werden Leasingverträge am Ort des Käufers des Kraftfahrzeuges eingetragen.

Industriemaschinen und Fertigungsanlagen werden am Ort der Betriebsstätte bzw in der Provinz eingetragen. Sprich Sie haben ein Unternehmen in Castelldefels, dann ist im Register für bewegliche Güter in Barcelona die Fertigungsanlage einzutragen.

Urheberrechte werden im Register von Madrid eingetragen

Sonderfall AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden als Besonderheit in das Register für bewegliche Güter eingetragen und dienen so dem Verbraucherschutz, der Verbraucher kann jederzeit die Geschäftsbedingungen einsehen, sogar online.