Schenkung mit Erbvertrag Mallorca

 

Steuerreduzierung: Schenkungsteuer, Gewinnsteuer

In dem Zivilrecht auf Mallorca, Ibiza und Formentera (nicht Menorca) gibt es die zivilrechtliche Gestaltung eines Erbvertrages (pacto sucesorio definicion oder auch als finiquito de legitima = endgültiger Pflichtteilsverzicht bezeichnet), in dem eine Immobilie auf Mallorca an ein Kind verschenkt werden kann und dieses Kind verzichtet auf den Pflichtteil.

Diese Gestaltung gibt Steuervorteile, die normalerweise in Spanien nicht gegeben sind.

Beispiel – Vergleich Schenkung Teneriffa, Mallorca

Sie verschenken eine Immobilie auf Teneriffa.

Dann muss das Beschenkte Kind zwar nahezu keine Schenkungsteuer zahlen, da eine Vergünstigung von 99,9% besteht, aber es fiele eine Gewinnsteuer von 19% auf die Differenz zwischen Erwerbspreis der Immobilie und steuerlichen Verkehrswert zum Schenkungszeitpunkt an.
Daneben gibt es noch die gemeindliche Wertzuwachssteuer.

Würde diese Immobilie nicht zu Lebzeiten verschenkt, sondern erst nach dem Tod des Schenkers im Rahmen der Erbschaft auf das Kind übertragen, dann fiele keine Gewinnsteuer an.

Hierzu gibt es auf Mallorca, Ibiza und Formentera, als auch in Katalonien (Barcelona, Costa Brava) und Galicia eine Sonderregelung.

Dort kann zu Lebzeiten eine Schenkung ausgeführt werden und diese wird nach Art.11 B Verordnung zur spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuer, wie eine Erbschaft behandelt, damit fiele keine Gewinnsteuer an.

Zudem fiele beim Wert von bis zu 7000.000 Euro auf Mallorca nur eine Besteuerung von 1% Anwendung, anstatt der wesentlichen höheren Schenkungsteuer.

Behandlung Nichtsteueransässige

Problematisch ist, ob auch Nichtansässige auf Mallorca dieses Recht anwenden können.

Normalerweise gilt bei Schenkungen das Recht der Nationalität, doch wenn die Verordnung angewendet wird, dann ist dort sehr wohl vermerkt, dass bei dinglichen Rechtsgeschäften, also auch einer Immobilienschenkung sehr wohl der Lageort der Immobilie und das dortige Recht angewendet werden kann.

In Art.50 RD79/1990 des Foralrechts auf Mallorca wird dann noch beschrieben, dass ein Wohnsitzwechsel diese Schenkung nicht beeinflussen würde.

Urteil EU Gerichtshof

Für diese rechtliche Anwendung spricht auch das Urteil vom europäischen Gerichtshof vom 03.09.2014, der die Gleichstellung von Spaniern, Bürgern von Mallorca und EU Bürgern, und mittlerweile auch seit 19.02.2018 Drittlandsbürger (Schweiz) fordert.

Damit müssten auch Nichtsteuerresidenten auf Mallorca in den Genuss kommen, dass die Schenkung genauso wie die Erbschaft besteuert würde, also auch ohne Gewinnsteuer.

Zu beachten ist noch, dass auf Ibiza und Formentera Sonderregelungen existieren, in dem Art.77 wird die Schenkung mit Pflichtteilsverzicht des Beschenkten auch zugelassen und auf die zivilrechtlichen Normen von Mallorca verwiesen.

Indirekte Steuervorteile

Neben den direkten Steuervorteile, gibt es noch indirekte Steuervorteile. Die Vermögenssteuerpflicht vom Schenker wird vermindert, wenn das Vermögen über 700.000 Euro beträgt. Der Beschenkte kann die Immobilie verkaufen und der Erwerbspreis ist der Schenkungswert, der höher liegt, als der einstige Erwerbspreis, folglich hat auch der Beschenkte einen Steuervorteil bei einem Wiederverkauf.


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