Haftung des Gesellschafters – fehlerhafte SL Gründung Spanien
Stand 01.04.2021
Die fehlerhafte SL Gründung in Spanien ist häufig, da sich die Gesellschafter keine professionelle Betreuung suchen, und entsprechend diese SL Gründung vorbereiten.
Dabei ist von Fehlern zu unterscheiden, die die Handelsregistereintragung verhindern, oder aber von Fehlern, die die Gründung an sich nicht behindern, aber später in der täglichen Praxis Probleme mit sich bringen.
Eintragung beim Handelsregister
Hinderungsgründe bei der Handelsregistereintragung sind beispielsweise, dass die Gesellschafter keine spanische Steuernummer haben oder das Bankzertifikat nicht die Gesellschafter namentlich ausweist und die entsprechenden Beteiligungsquoten.
Desweiteren ist die Haftungsbeschränkung des Einzelgesellschafters in der Gründungsurkunde der spanischen SL ein Nichtigkeitsgrund.
Fehler bei der SL Gründung
Fehler in der täglichen Praxis können sein, dass ein Minderheitsgesellschafter akzeptiert wird, der die Mitwirkung verweigert und auch seinen Austritt oder aber, dass 2 handlungsberechtigte Geschäftsführer eingesetzt werden, die nur zusammen handeln können, mancomunadamente, aber in Wirklichkeit die Einzelhandlungsberechtigung gewünscht war.
Der Aberglaube, dass eine Einpersonengesellschaft in Spanien nicht existiert oder existiert, aber zu einer Durchgriffshaftung gegenüber dem Gesellschafter führt, ist ebenso weit verbreitet.
Die Einpersonengesellschaft ist rechtlich zulässig und wenn der Vermerk U, also nicht SL, sondern SLU, die spanische Kapitalgesellschaft bezeichnet, dann gibt es auch keine Durchgriffshaftung. Der Gesellschafter hat 6 Monate Zeit die SLU ordentlich mit diesem Zusatz in das Handelsregister einzutragen.
Sollte er dies unterlassen, dann haftet er zusammen mit der spanischen SL gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch.
Unabhängig von der Kundgabe des Status der Einpersonengesellschaft haftet der Einzelgesellschafter stets der spanischen SL gegenüber, wenn er sich Vorteile verschafft, wie zum Beispiel Verkäufe von Vermögenswerten der SL an den Gesellschafter unter dem Marktpreis.
Die Haftung ist 2 Jahre lang gegenüber der SL als juristische Körperschaft. Sprich der Geschäftsführer der SL kann gegen den Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die 2 Jahresfrist beginnt mit dem Vertragsabschluss und der Vorteilserlangung.
Unser Service
Unsere Rechts- und Steuerkanzlei bietet nicht nur die korrekte Gründung der Gesellschaft mit Handelsregistereintrag in Spanien, sondern auch die langfristige Betreuung in Recht und Steuer an.