Satzung und Erweiterungen
Stand: 15.01.2022
Firmengründung, Steuerberatung und Buchhaltungsservice, Arbeitsrecht aus einer Hand und mit deutsch-spanischer Betreuung in ganz Spanien, und insbesondere in Barcelona, Mallorca, Madrid, Malaga, Teneriffa und Gran Canaria.
Wenn Sie eine spanische GmbH (SL) gründen, dann bekommen Sie meist eine Standardsatzung vorgelegt, die zwar nach dem spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (LSC) die gesetzlich vorgeschriebenen Grundregeln trifft, aber nicht die Sondervereinbarungen.
Diese können in der Gründungsurkunde zusätzlich vereinbart werden, oder als sogenannte parasociales in einer Nebenvereinbarung zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden.
Es gibt hier zahlreiche Beispiele für notwendige Sondervereinbarungen
- unterschiedliche Beteiligung an den Dividenden trotz gleicher Anteilsverhältnisse
- Vorkaufsrechte zu Gunsten von Gesellschaftern
- Verkaufsverbote von SL Anteilen mit Haltefristen
- Verkaufsverpflichtungen an Neu Investoren im Rahmen eines Start Up Unternehmens
- Bewertungsregeln beim Anteilsverkauf
- Joint Ventures zu gemeinsamen Bauprojekten
- Abtretung von Baugenehmigungen
- Lizenzvergabe
- Wettbewerbsverbote für Gesellschafter mit Vertragsstrafen wie Rückgabeverpflichtung der SL Anteile zum Nennwert bzw Kaufpreis.
- Stimmrechtsregelungen, um Blockaden zu verhindern, wie zum Beispiel wenn es 2 Gesellschafter mit jeweils 50% Sl Anteile gibt;
etc
Zu unterscheiden sind stets Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, oder auch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird dann die Vereinbarung durch Vertretung des Geschäftsführers unterzeichnen.
Schliesslich ist stets zu empfehlen, dass auch die Nebenvereinbarungen zusätzlich notariell beurkundet werden, um eine schnellere Durchsetzbarkeit und Vollstreckbarkeit zu erlangen.