Spanisches Arbeitsrecht – Haftung Firmengruppe International

Stand: 09.09.2020

Die Firmengruppe in Spanien ist klar definiert, aber es kann auch eine grenzüberschreitende Firmengruppe vorliegen.

Beispiel

Ein Deutsches Unternehmen eröffnet eine Zweigstelle durch eine Gründung einer spanischen Tochtergesellschaft in Form einer GmbH (SL) auf Teneriffa, Mallorca und Madrid und beschäftigt dort 20 Mitarbeiter.

Es kommt zur Schließung und die Arbeitnehmer verklagen die spanische Tochtergesellschaft und das deutsche Mutterunternehmen auf Schadensersatz von 33 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr.

Haftung Schadensersatz

Das deutsche Mutternehmen würde nur haften, wenn man eine Firmengruppe nach der spanischen Rechtsprechung vorliegen hätte.

Nach dem Handelsrecht in Spanien liegt eine Firmengruppe vor, wenn die Voraussetzungen des Art.42.1. spanisches Handelsgesetzbuch erfüllt sind.

  • Mehrheitsgesellschafter
  • Befugnisse zur Benennung von Geschäftsführern
  • Direkte oder indirekte Entscheidungsgewalt auf die Geschäftsabläufe

Im vorliegenden Falle würde eine Firmengruppe vorliegen, doch eine Haftung auf die Muttergesellschaft in Deutschland auszuweiten, würde die gesetzliche Haftungsbeschränkung einer spanischen SL (GmbH), begrenzt auf das Mindeststammkapital, in der Regel 3.000 EUR, unwirksam werden lassen.

Deshalb hat die Rechtsprechung der spanischen Arbeitsgerichte noch ein Zusatzmerkmal gefordert, bevor eine Firmengruppe als Ganzes haftet und nicht nur das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Dieses Zusatzmerkmal kann sein, dass im Aussenverhältnis die Firmengruppe als Ganzes auftritt und nicht deutlich getrennt, dass Funktionen untereinander vermischt werden, dass gar Vermögen untereinander vermischt wird.

Eine Arbeitsrechtliche Haftung der gesamten Firmengruppe tritt damit nur, wenn der Arbeitnehmer nicht eindeutig einer Kapitalgesellschaft zugeordnet werden kann, oder gar Scheingesellschaften gegründet werden, um Arbeitnehmer die Möglichkeit zu nehmen, Schadensersatz vom Arbeitgeber zu fordern.

Diese Scheingesesellschaften haben meist keine eigene Aktivität, sondern leisten ihre Dienste an andere Unternehmen der Gruppe.
Desweiteren bestehen dann Gewinnabführungsverträge, so dass in der Scheingesellschaft kein Vermögen anwachsen kann.


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