Rechtsanwalt Spanien und Haftung von spanischen Rechtsanwälten

Die Eintragung in die Rechtsanwaltskammer (colegio de abogados) ist für die Berufsausübung in Spanien eine notwendige Voraussetzung.

Vor jeder Haftungsklage gegen einen Rechtsanwalt in Spanien sollte zunächst bei der Anwaltskammer ein Antrag auf Vermittlung gestellt werden, so dass eine aussergerichtliche Lösung zur Befriedigung der Schadensersatzansprüche führen kann.

Nur wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist Klage zu erheben, in der normalen Zivilgerichtsbarkeit, beim Gericht erster Instanz.

Pflichtverletzung – Haftungsklage

Die Haftungsfälle im spanischen Anwaltsrecht basieren aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Auftrag zur Rechtsanwaltstätigkeit, sei es bei aussergerichtlicher Vertragsgestaltung, bei Durchführungen von gerichtlichen Klagen etc.

Der Anwaltsvertrag ist im Auftragsrecht und den Normen nach Art.1709 ff CC (spanisches Zivilgesetzbuch) geregelt. Es wird eine ordentliche Dienstleistung nach der lex artis vom spanischen Rechtsanwalt geschuldet und kein Erfolg.

Die Haftungsgrundlage resultiert meist aus Art.1718 und 1719 CC und den Normen des Art.1101 CC.

Voraussetzungen einer Haftung eines spanischen Rechtsanwalts sind:

  • Bestehender Vertrag für eine anwaltliche Dienstleistung.
  • Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Rechtsanwalt (abogado).
  • Der spanische Rechtsanwalt hat schuldhaft gehandelt.
  • Die Handlung hat zu einem Schaden geführt, der nur durch einen Schadensersatzzahlung wieder gutgemacht werden kann.
  • Die Handlung muss kausal, also ursächlich fuer den Schaden gewesen sein.

Eine Haftung eines Rechtsanwalts tritt nicht ein, wenn das Gericht in Spanien rechtliche falsche Entscheidungen fällt oder verzögert entscheidet.

Dann ist zunächst der Rechtsmittelzug auszuschöpfen, und dann eine Beschwerde gegen den entscheidenden Richter und in manchen Fällen, sogar einen Haftungsanspruch gegen den spanischen Staat zu stellen.

Typische Pflichten eines spanischen Rechtsanwalts sind

  • Rechtskenntnis und Beratung gemäss der aktuellen Gesetzeslage unter Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung.
  • Beratung des Mandanten zu den Erfolgschancen einer Klage oder Rechtsmittels in Spanien.
  • Beratung zu den Fristen in einem Gerichtsverfahren und auch den geltenden Verjährungsvorschriften.
  • Ordentliche Kostenvoraussicht vor Beginn einer Klage vor einem Gericht.
  • Ordentliche Abrechnung mit Ausgabennachweis nach den Vorgaben der Rechtsanwaltskammer nach Abschluss des Mandats
  • Regelmässige Auskunft des Verlaufs des Mandats, insbesondere wenn das Verfahren neue Informationen mit sich bringt, ist der Mandant unverzüglich zu infomieren



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D.Luickhardt, Rechtsanwalt in Deutschland und Spanien als Abogado zugelassen, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Haftungsrecht.

Nestor Garcia: spanischer Rechtsanwalt (abogado) mit dem Schwerpunkt Haftungsrecht, Versicherungsrecht und Schadenersatzklagen aus Vertrag und ausservertraglicher Haftung.


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