Handelsvertreter Spanien

notar beurkundung einer urkunde
Handelsvertretervertrag Spanien – Aktuelles im Jahre 2022

Vertrag Spanien – Handelsvertretervertrag

Beweislast füer ausländisches Recht / deutsches Recht vor spanischen Gerichten

Zu unterscheiden sind

a. Handelsvertreterverträge (agente): Handelsvertreter selbständig und weisungsunabhäsngig, die das Verhältnis zwischen Auftraggeber (Hersteller) und Grosshändler durch Kontaktvermittlung herstellen und der Handelsvertreter kauft die Ware nicht selbst ein, um sie später wieder zu verkaufen. Dies grenzt den Vertrag zum handelsrechtlichen Vertriebsvertrag ab, da hier der Handelsvertreter die Ware selbst erwirbt und nicht im Namen des Herstellers handelt.

Der Handelsvertreter ist in der Regel selbständig mit eigener Betriebsstruktur und handelt im Namen des Herstellers.

Es findet das spanische Gesetz 12/1992 Anwendung und es kann eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart werden, so dass die staatlichen Gerichte nicht angerufen werden.

In der Regel findet das spanische Gesetz in Bezug auf die Vertragsgestaltung Anwendung. Diese Anwendung ist zu empfehlen, um erhöhte Beweislastanforderungen für ausländisches Recht zu vermeiden und die rechtliche Konkurrenz zwischen der Richtlinie 86/653 und der nationalen spanischen Gesetzen nicht diskutieren zu müssen, bzw schon bei der Vertragsgestaltung Gewissheit ueber die Pflichten und Rechte zu haben.

Schliesslich drehen sich die meisten Streitigkeiten, um Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung und wegen Kundenadquise und Kommission.

Ausländische Rechtsanwendung vor spanischen Gerichten:

Die spanischen Gerichte erklären sich in der Regel nach Art.22 LOJPD zuständig, wenn die Tätigkeit in Spanien ausgeübt ist, und der Handelsvertreter in Spanien ansässig ist, aber nach der Verordnung EU 1215/2012 ist diese Entscheidung der Gerichte regelmässig zu prüfen.

Letztlich kann nach Vereinbarung der Parteien gemäss der Rom I Verordnung das materielle Recht, nach dem sich der Handelsvertretervertrag richtet, gewählt werden. So kann ein deutsches Unternehmen das deutsche Recht auf seinen in Spanien tätigen Handelsvertreter anwenden, doch hier ist zu beachten:

Sollte es zu einem Rechtsstreit in Spanien vor staatlichen Gerichten kommen und der Handelsvertretervertrag wurde nach deutschem Recht erstellt, ist Vorsicht geboten, da nach Art.281.2. LECiv (spanischem Zivilprozessrecht) derjenige, der ausländisches Recht vorträgt, dies vor dem spanischen Gericht zu beweisen hat. Sollte der Beweis nicht geführt werden, kann das spanische Gericht nach spanischen Normen entscheiden, zumal das spanische Gericht auch hierzu durch Rom I Verordnung autorisiert wird, wenn der Handelsvertreter in Spanien tätig oder dort seinen Sitz hat und damit nach Art. 4 die engsten Beziehungen zu Spanien bestehen.

b. Vertriebsmitarbeiter
Ein deutsches Unternehmen sucht in Spanien neue Absatzmärkte und es wird ein spanischer Mitarbeiter in Spanien zur Kundenadquise eingesetzt. Hier ist der Vertriebsmitarbeiter ein Angestellter, der in Spanien eingesetzt wird, und entsprechend bei der Sozialversicherung angemeldet werden muss. Der deutsche Arbeitgeber muss in Spanien bei der Sozialversicherung und Steuerbehörde registriert werden.
Gerne estellen wir zweisprachig den spanischen Arbeitsvertrag und sorgen für die Anmeldungen bei den Behörden.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ist die spanische Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, wenn die Tätigkeit in Spanien ausgeführt wurde.

Handelsvertretervertrg nach deutschen und spanischen Recht


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Handelsvertreter Spanien;1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten basieren auf 2 abgegebenen Stimmen.
Loading...