Honorar spanischer Immobilienmakler
Wann ist es verdient?
Mit dem Urteil des Berufungsgerichtes von Barcelona vom 19.11.2018 wurde die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass der Kauf über eine spanische Immobilie zustande kommen muss, und erst dann der Immobilienmakler sein Honorar verlangen kann.
Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer in der Region von Barcelona den Makler der Marke Don Piso beauftragt eine Immobilie zum Preis von 135.000 EUR zu verkaufen.
Der Immobilienmakler fand einen Käufer, der 500 EUR auf einen sogenannten Vorkaufvertrag ( contrato de arras) anzahlte, jedoch später auf die 500 EUR verzichtete und vom Kauf zurücktrat.
Nichtsdestotrotz verlangte der Immobilienmakler seine Maklerkommission von 10.000 EUR und klagte diesen Betrag gegen die Immobilienverkäufer ein.
Der Immobilienmakler verlor den Prozess in beiden Instanzen. Eine Vertragsklausel, dass das Maklerhonorar auch verdient sei, wenn beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten, musste nach dem Art.82 Verbraucherschutzgesetz ausgelegt werden und führte nicht zur Bejahung des Vergütungsanspruches des Maklers, da die Fälligkeit einer Maklerkommission erst bei Abschluss des Kaufvertrages verdient ist.
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