Immobilienkauf Spanien gerichtliche Versteigerung

Es gibt eine Möglichkeit, sich für den Erwerb von Immobilien zu einem, im Vergleich zum Marktpreis reduzierten, Preis zu entscheiden und dabei interessante Gelegenheiten zu finden, und zwar durch die Teilnahme an Immobilienversteigerungen, die über das Portal BOE (Staatsanzeiger) stattfinden.

Diese Immobilienversteigerungen werden wöchentlich aktualisiert und stammen aus Versteigerungen, die von den Gerichten, der Steuerbehörde und anderen öffentlichen Verwaltungen durchgeführt werden.

Es handelt sich um einen Investitionsbereich, der den meisten Bürgern unbekannt ist und die Kenntnis des Verfahrens erfordert, um den Zuschlag für interessante Vermögenswerte zu geringeren Kosten zu erhalten.

Die Regelung des Versteigerungsverfahrens findet sich im Artikel 667 und den folgenden Artikeln der Zivilprozessordnung.

Um an den Versteigerungen teilnehmen zu können, müssen 5 % des geschätzten Wertes der Immobilie hinterlegt werden.

Ab der Veröffentlichung der Versteigerungsankündigung im BOE beginnt die Frist, um zu bieten, welche sich auf insgesamt 20 Kalendertage beläuft.

Das vom Gericht erlassene Edikt, das im Auktionsportal des BOE veröffentlicht wird, enthält in der Regel die wichtigsten Informationen über die Versteigerung, wie den Schätzwert, ob es Bewohner, Mieter und Lasten gibt.

Um den Zuschlag zu erhalten, müssen die Bieter in der Regel ein Gebot in Höhe von 70 % des Schätzwerts abgeben.

Je nach Fall kann der Zuschlag jedoch auch für einen niedrigeren Betrag erteilt werden, da das Gericht den Zuschlag erteilen kann, wenn der gebotene Betrag 50% des Schätzwerts übersteigt oder, falls er niedriger ist, mindestens den Betrag abdeckt, über den die Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, einschließlich eines geschätzten Betrags für Zinsen und Kosten.

Erfüllt das Höchstgebot diese Voraussetzungen nicht, so entscheidet der Vollstreckungsbeamte nach Anhörung der Parteien über die Bewilligung des Zuschlags unter Berücksichtigung der Umstände des Falles.

Sobald der Zuschlag zugunsten des Meistbietenden erteilt wurde, gilt eine Frist von 40 Tagen für die Zahlung der Differenz zwischen dem hinterlegten Betrag und dem Gesamtpreis der Versteigerung, die auf das Kautions- und Hinterlegungskonto des Gerichts eingezahlt werden muss.

Nach Erteilung des Zuschlags und der Einzahlung des Differenzbetrages auf das Kautions- und Hinterlegungskonto des Gerichts wird ein Beschluss über den Zuschlag ausgestellt, in dem gegebenenfalls die Hinterlegung des Preises sowie die anderen für die Eintragung der Immobilie im Grundbuch erforderlichen Umstände nach Zahlung der entsprechenden Steuer vermerkt werden.

Bei dieser Art von Versteigerungen ist es notwendig, eine in Versteigerungen erfahrene Anwaltskanzlei wie LEGALIUM DE CANO Y LUICKHARDT S.L. zu beauftragen, die Ihnen einen umfassenden Service bietet:

• Vor der Versteigerung – rechtliche Prüfung der Unterlagen, die der Veröffentlichung der Versteigerung beigefügt sind,

• Kontrolle auf Vorbelastungen, die nach der Versteigerung bestehen könnten

• Prüfung der rechtlichen Situation der Immobilie

Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrung in der Teilnahme an dieser Art von Versteigerungen in ganz Spanien, der Hinterlegung der Kaution für die Teilnahme an der Versteigerung, der Abgabe von Geboten im Namen unserer Mandanten, wofür wir zuvor eine notarielle Vollmacht erhalten müssen, sowie der späteren Intervention im Falle des Zuschlags, der Teilnahme am Verfahren vor dem Gericht und der Teilnahme an allen Verfahrensphasen.

Wir reichen die entsprechenden Dokumente ein, um das Verfahren zu beschleunigen, und beantragen, falls es Bewohner gibt, deren Räumung, bis wir den Beschluss über den Zuschlag erhalten, um dann die anfallenden Steuern zu zahlen und den Beschluss über den Zuschlag beim Grundbuchamt vorzulegen, damit die Immobilie zugunsten unseres Mandanten eingetragen werden kann, wobei der Madnant in jeder Phase des Verfahrens umfassend informiert und vertreten wird.

Ebenso intervenieren wir in Versteigerungsverfahren, in denen normalerweise die Bank, die die unbezahlte Hypothek zwangsversteigert, da es keine Bieter in der Versteigerung gibt, ihre Position an den Immobilieninteressenten abtritt, damit dieser im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens das Eigentum an der Immobilie zu dem von den Parteien vereinbarten Preis erlangt.


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