Immobilienkauf auf Plan
Absicherung der Anzahlung
Stand 02.01.2020
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Wichtigkeit, dass die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung vom Immobilienkäufer bei Anzahlungen und Immobilienkäufen auf Plan gefordert wird.
Nicht nur auf Mallorca, Gran Canaria, Malaga, in Galizien und Teneriffa finden sich “schwarze Schafe”, die als Bauträger Immobilienprojekte auf Plan verkaufen, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung anzubieten.
Sie finanzieren sich mit Geldern des Immobilienkäufers, der ahnungslos anzahlt ohne jede Garantie. Normalerweise müsste jeder Bauträger bei einem Bankkredit erhebliche Sicherheiten leisten.
Beispiel:
Ein namhafter Bauträger wirbt auf Gran Canaria mit einem schlüsselfertigen Bauprojekt. Beim Reservierungsvertrag werden 7.000 EUR verlangt. Während des Bauprozesses werden weitere Anzahlungen verlangt, die Schlusskaufpreiszahlung von 75% erfolgt beim Notartermin.
Varianten hierzu finden sich derzeit im Norden von Teneriffa und Lanzarote wo die Anzahlung von 50% verlangt wird.
Jedes Mal versichert der Bauträger, dass er mit dem Namen haftet, doch sollte der Bau nicht fertiggestellt werden, da die Baufirma durch Genehmigungsprobleme mit der Gemeinde die Baugenehmigung nicht erhält oder durch Anwohnerbeschwerde der Bau eingestellt werden muss, dann ist eine Insolvenz wahrscheinlich.
Der Immobilienkäufer verliert seine Anzahlung vollständig, da er in einem Insolvenzverfahren keine privilegierte Forderung hat.
Der Gesetzgeber hat den Immobilienkäufer seit dem Jahre 1968 mit dem Gesetz 57/1968 geschützt. Dieses Gesetz wurde jetzt aufgehoben und in das Baugesetz (LOE) integriert.
Die Rechtsprechung schützt den Immobilienkäufer. Wenn der Immobilienkäufer die Anzahlung verweigert, dann kann der Bauträger den Immobilienkauf nicht wegen der fehlenden Zahlung auflösen.
Wichtig
Als Immobilienkäufer haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Absicherung Ihrer Anzahlung, sei es durch eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung zu Ihren Gunsten.
Bemerken Sie, dass der Bauträger die Sicherung nicht erstellt hat, da er Ihnen nicht die Bankbürgschaft (aval) aushändigt, dann können Sie als Immobilienkäufer nach Art.1124 CC die Vertragsauflösung verlangen und sogar Schadensersatz, wenn Sie eine andere Immobilie gekauft hätten.