Anzahlung Immobilienkauf in Spanien

Absicherung Anzahlung Immobilienkauf in Spanien

Stand 02.05.2022

Beim Immobilienkauf in Spanien, Mallorca, Teneriffa spielt die Absicherung der Anzahlung eine wesentliche Rolle.

Man unterscheidet:

A. Kauf einer gebrauchten Immobilie aus zweiter Hand:

In Spanien ist es Handelsbrauch, dass der Kauf durch einen privatschriftlichen Kaufvertrag und einer Anzahlung von 10% (sogenannte Arras) verbindlich geschlossen wird, bevor dann innerhalb von 90 Tagen der notarielle Kaufvertragsunterschriftstermin stattfindet, bei dem die Vollzahlung des Kaufpreises erfolgt und der Eigentumserwerb stattfindet.

Der Handelsbrauch gilt in ganz Spanien, sei es Mallorca, Costa del sol (Benahavis, Malaga, Marbella), Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura und sogar Katalonien (Costa Brava, Barcelona), wenngleich im letzteren Falle eine besondere gesetzliche Regelung nach dem katalanischen Recht zur Anwendung kommt.

Absicherung:

Im Gesetz gibt es keine Regelung zur Absicherung.

Die grösste Absicherung für den Immobilienkäufer: Legalium Treuhandkonto, gefolgt von einer notariellen Hinterlegung.

Bei der notariellen Hinterlegung ist problematisch, dass Zusatzkosten entstehen, da eine besondere notarielle Hinterlegungsurkunde geschlossen werden muss, und zudem nicht jeder Notar diese Hinterlegung akzeptiert. Bei unseren Hausnotaren auf Mallorca, Teneriffa und Gran Canaria ist jedoch die Hinterlegung möglich.

Keinesfalls zu empfehlen, ist die Zahlung an den Makler. Bei einer Zahlung an den Verkäufer ist abzuwägen, ob dieser in Spanien ansässig ist und ausreichende finanzielle Liquidität vorweisen kann, bzw entscheidend ist auch, ob die Immobilie unbelastet oder mit einer Hypothek belastet ist, deren Betrag möglicherweise den gesamten Kaufpreis aufzehrt. Dann ist eine Anzahlung an den Verkäufer keinesfalls zu empfehlen.

Tipp für das Jahr 2022

Durch die starke Nachfrage auf dem spanischen Immobilienmarkt findet man häufig, dass Makler eine Reservierungsgebühr verlangen von 500-3000 EUR. Hier ist Vorsicht geboten bzw der Verlust einzukalkulieren, da die Makler diese Gebühr meist vereinnahmen, auch wenn es nicht zum Immobilienkauf kommt. Die gerichtliche Geltendmachung löst meist hohe Kosten aus.

B. Kauf einer Immobilie auf Plan

Kauf einer Neubauimmobilie, deren Bau noch nicht begonnen wurde.Im Gegensatz zu einer bestehenden Immobilie, die gebraucht, gekauft wird, hat hier der Immobilienkäufer höhere Risiken, wie die Insolvenz des Bauträgers als auch die nicht fristgemässe Fertigstellung.

Deshalb gibt es zum Schutz des Immobilienkäufers in Spanien gesetzliche Vorgaben, die vom Bauträger einzuhalten sind.

Absicherung:

Wenn ein Bauträger Gelder als Vorschussleistung vom Immobilienkäufer verlangt, dann muss er, sobald die Baugenehmigung erlangt wurde, für die Rückerstattung der Anzahlungen haften, zzgl der gesetzlichen Verzugszinsen und Steuern:

Der Bauträger muss entweder eine Bankbürgschaft gegen Zahlung der einzelnen Raten, den sogenannten Aval übergeben, oder die Anzahlung muss auf einem besonderen gesicherten Bankkonto eingezahlt werden.Jeder einzelne Immobilienkäufer bekommt eine individuelle Absicherung seiner Anzahlung und zwar in Bezug auf den gesamten Kaufpreis bis zur vorgesehenen Übergabe der fertiggestellten Immobilie.

Sollte ein Bauvorhaben nicht einmal begonnen werden, schützt die Absicherung den Immobilienkäufer und dessen Anzahlung ebenso. Der Immobilienkäufer kann dann innerhalb von 30 Tagen die Rückforderung seiner Anzahlung verlangen, und zwar von der Versicherung.

Hinweis

Der Anspruch gegen die Versicherung oder den Bautraeger verfällt nach 2 Jahren nach Eintritt der Vertragsnichterfüllung.

 

Tipp spanischer Immobilienkaufvertrag

Ein Kaufvertrag einer Immobilie in Spanien muss beinhalten.

  1. Verpflichtung der Rückzahlung der Anzahlungen bei Nichterfüllung des Kaufvertrages einer schlüsselfertigen Immobilie für den Wohnsitz. Selbst die fehlende Übergabe einer Bewohnbarkeitsbescheinigung (cedula de habitabilidad) ist ausreichend, um die Rückzahlung aller Anzahlungen zu verlangen.
  2. Der Immobilienkäufer muss die Bürgschaft in Papierform bei Eigentumserwerb und Übergabe der Immobilie zurückgeben.

 


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