Auslandsvermögenserklärung Modell 720
EU Kommission gegen Spanien
Gründe der Rechtswidrigkeit nach europäischen Recht
- Hohe Bussgelder ohne Verschulden
- Hohe Bussgelder unverhaeltnismässig, da nicht die Höhe der Steuerzahlung beachtet wird
- Keine Verjährung der Steuererklärungspflicht, normalerweise 4 Jahre
Mit der aktuellen Pressenotiz hat die EU Kommission jetzt erklärt, dass sie gegen Spanien Klage vor dem europäischen Gerichtshof erheben wird. Die Klage betrifft die europarechtswidrige Gesetzgebung zum Modell 720 – Auslandsvermögenssteuererklärung. Für alle „Geschädigten“, die in den letzten 4 Jahren Bussgelder an die spanische Finanzbehörde bezahlt haben, eröffnet sich die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Dies kann zu einer Rückforderung von Bussgeldern führen.
Tipp
Machen Sie jetzt Ihre Rechte geltend, so dass keine Verjährung eintreten kann, und dann nur noch der Weg der Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen den spanischen Staat bliebe.
Wenn Sie zu einer der folgenden Fallgruppen gehören, dann können wir den Rechtsweg prüfen und in der Regel empfehlen:
Fallgruppen:
I. Freiwillige Einreichung des Modells 720
verspätete Einreichung des Modells 720 ohne vorherige Mahnung durch die Finanzbehörde. Übliche Bussgelder waren 1.500 EUR pro Gruppe und 100 Euro pro Dateneinheit
Beispiel:
Der Deutsche Staatsbürger zieht nach Spanien und wird dort steuerlich ansässig, und kennt das Modell 720 nicht, da sein Steuerberater ihn nicht aufgeklärt hat. Das Modell 720 wird freiwillig nacherklärt, da er in Deutschland eine Immobilie hat (Anschaffungswert: 200.000,00 EUR) und diese vermietet wird.
II. Freiwillige Einreichung des Modells 720
Beispiel:
Der Steuerpflichtige vergisst Güter aus einer Erbschaft, wo er nur 10% beteiligt ist oder es werden Bankvermögen aus dem Jahre 1996 erklärt, die Herkunft der Gelder kann jedoch nicht mehr nachgewiesen werden.
Die Verjährungsfrist von 4 Jahren wird von der spanischen Finanzbehörde nicht akzeptiert und zudemwird noch 150% Bussgeld auf den Steuerzahlbetrag mit Verzugsaufschlag aufgesetzt.
III. Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde zur Erklärung des Modells 720, verbunden mit hohen Bussgeldern
Das Modell 720 ist nicht freiwillig eingereicht worden. Die spanische Finanzbehörde hat durch den internationalen Datenaustausch mit Finanzbehörden von anderen Laendern von dortigen Vermögensgütern (Immobilien, Bankkonten, Lebensversicherungen) erfahren.
Es wurden Bussgelder von 10.000 EUR für das nichteingereichte Modell 720, und eine Nachversteuerung verlangt, mit dem maximalen Steuersatz von 45% mit Verzugszinsen, zudem nochmals 150% Bussgeld aufgrund von Verbergen von Daten in der Einkommensteuer
Service
Nutzen Sie unseren Legalium Service – wir betreuen Sie auf deutsch in Spanien für alle Rechtsmittel gegen die spanische Finanzbehörde und den spanischen Staat.