Procurador Spanien Gerichtsverfahren

Der Procurador ist ein Parteivertreter und gesetzlich in Art.23 ss LEC (spanische Zivilprozessordnung) in den meisten Verfahren notwendig, so dass die Partei postulationsfähig ist. Die inhaltliche Prozessführung obliegt dem spanischen Rechtsanwalt.

Die gesetzliche Notwendigkeit hat sich in der heutigen Praxis bislang darauf beschränkt, dass der Procurador Schriftsätze bei Gericht einreicht und entgegennimmt.

Mit der zunehmenden Digitalisierung verliert der Procurador auch die Funktionalität als Zustellbevollmächtigter, da wir als spanische Rechtsanwälte Klageschriften und Verteidigungsschriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen können.

Der Procurador, der auch als Gerichtsdiener, Prozessvertreter oder Prozessagent bezeichnet wird, muss notariell bevollmächtigt werden.

Kanzlei Service Legalium

Wir erstellen bei Mandatsbeginn den Entwurf der spanischen Prozessvollmacht in deutscher und spanischer Sprache und Sie können diese Vollmacht bei jedem Notar in Deutschland beglaubigt unterschreiben und apostillieren lassen.

Honorar des Procuradores

Der Procurador wird nach Streitwert und Gebührentabelle abgerechnet. Nach Art.29 LEC hat der Procurador einen Anspruch auf eine Anzahlung durch den Mandanten.

Im Anhang befindet sich die gesetzliche Grundlage für die Honorare des Procuradors.

Anhang (pdf)

Wichtig

Das Vertragsverhältnis besteht zwischen Ihnen, dem Mandanten, und dem Procurador direkt. Wir als Rechtsanwälte sind hieran nicht beteiligt. Dies gilt insbesondere bei Honorarforderungen des Procuradors als auch bei Haftungsfragen gegen denselben.

Abberufung: Die Abberufung des Procuradors erfolgt durch Vollmachtswiderruf oder endet durch das Ende des spanischen Gerichtsverfahrens.

Pflichten des Procuradores

  • Informationspflicht zum Prozessverlauf gegenüber dem spanischen Rechtsanwalt und dem Mandanten
  • Einhaltung der Fristen und ordnungsgemässe und vollständige Einreichung der Schriftsätze im Gerichtsverfahren
  • Anwesenheit bei Gerichtsprozessen

Legalium und RA D.Luickhardt vertreten Sie oder Ihr Unternehmen in Spanien bei allen rechtlichen Streitigkeiten und Gerichten in allen Instanzen, sei es im Zivilrecht, Handelsrecht, Zwangsvollstreckungen in Spanien oder auch in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.

Insbesondere vertreten wir Sie vor den Gerichten in Barcelona, Girona, Palma de Mallorca, Ibiza, Zaragoza, Madrid, Málaga, Tenerife, Arona, Gran Canaria, Maspalomas, Fuerteventura.

Wir wählen für Sie auch den Procurador aus, der mit unserer deutsch-spanischen Kanzlei Legalium in der Regel schon jahrelang zusammenarbeitet und damit eine Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit gegeben ist.


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