Vollmacht Spanien – Vollmachtswiderruf Betreuung
In Spanien ist die Notwendigkeit gegeben, dass Vollmachten für Abwicklungen von Erbschaften, Immobilienkauf, Immobilienverkauf, Steuersachen, etc, in notarieller Form, in der Regel beurkundet erstellt werden.
Beispiel
Ihr Vater lebt in Deutschland und hat in Madrid eine Wohnung, die sie verkaufen möchten. Sie beauftragen einen Makler und Ihr Vater erteilt eine notarielle Verkaufsvollmacht.
Der Vater wird dement und es wird ein Betreuer für die Vermögensangelegenheiten eingesetzt. Sie haben keine Vorsorgevollmacht.
Der Betreuer schenkt dem Makler kein Vertrauen. Wie muss der Betreuer vorgehen, um die Vollmacht zu widerrufen.
Wichtig
Beachten Sie, dass Vollmachten auch missbraucht werden können, da sie wirksam bleiben, obgleich der Vollmachtgeber dement wird, folglich ist die Vollmacht stets zu widerrufen.
Wird eine Vollmacht erteilt, im Zeitpunkt der Geschäftsfähigkeit, und tritt später Demenz ein, dann ist die Vollmacht noch wirksam. (BGH Urteil vom 16.3.2017)
Jede Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Dieser Widerruf ist notariell durchzuführen und dem Vollmachtnehmer mitzuteilen, so dass ihm untersagt wird, weitere Rechtsgeschäfte durchzuführen.
Missbrauchsfall
Wenn ein Vollmachtnehmer ohne Vollmacht handelt, bzw diese widerrufen wurde, dann handelt der Vollmachtnehmer ohne rechtliche Befugnis und das Rechtsgeschäft ist nichtig und völlig unwirksam.
Die rechtlichen Konsequenzen sind vielfältig und führen zu einen Schadenersatzanspruch und einen Anspruch auf Herausgabe eines Verkaufserlöses bei einem Immobilienverkauf aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung, wenn der Dritte im guten Glauben gehandelt haben sollte.
Schwerwiegender Fall: Immobilienverkauf ohne Vollmacht
Sollte der Vollmachtnehmer zudem mit sich Eigengeschäfte abschließen, wie zum Beispiel der Makler nutzt die Vollmacht, um die Immobilie in Madrid sich selbst zu verkaufen und dann später an einen Dritten mit Gewinn zu veräußern, dann ist der Schadensersatzanspruch begründet.