Selbständige in Spanien
Neuigkeiten bezüglich der Beihilfen für Selbstständige
Nach der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 11/2021 über dringende Maßnahmen zur Verteidigung der Beschäftigung, zur wirtschaftlichen Reaktivierung und zum Schutz der Selbstständigen am 28. Mai 2021 gewährt die Regierung bis zum 30. September 2021 die folgenden Beihilfen und Beitragsbefreiungen für Selbstständige.
Beitragsbefreiung (Art. 5):
Die im RETA (Sondersystem der Sozialversicherung für Selbstständige) oder RETM (Sondersystem für Seeleute) angeschlossenen Selbstständigen, die bis zum 31. Mai einige der im vorherigen Königlichen Gesetzesdekret 2/2021 vorgesehenen Hilfen für die Beendigung der Tätigkeit erhalten haben, haben Anspruch auf eine Befreiung von ihren Sozialversicherungsbeiträgen und ihrer Berufsausbildung wie folgt:
- 90 % im Juni.
- 75 % im Juli.
- 50 % im August.
- 25 % im September
Voraussetzungen:
Den Anschluss im RETA oder RETM bis zum 30. September 2021 beizubehalten.
Falls die Erlangung der Befreiungen wegen des Verlusts des Anspruchs auf die Leistung zur Beendigung der Tätigkeit unangemessen ist, wird die zuständige Stelle oder Einrichtung die Erlangung der Befreiungen überprüfen.
Beihilfe bei Einstellung der Tätigkeit
Außerordentliche Beihilfe für die Einstellung der Tätigkeit für Selbstständige, die von einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit infolge eines Beschlusses der zuständigen Behörde als Maßnahme zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind (Art. 6):
Anspruch auf diese Leistung haben diejenigen Selbstständigen, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Beschlusses einer zuständigen Behörde als Maßnahme zur Eindämmung des Virus aussetzen müssen oder die Aussetzung aufgrund eines früheren Beschlusses aufrechterhalten.
Voraussetzungen:
- Mindestens 30 Kalendertage vor dem Datum des Beschlusses im RETA oder RETM angeschlossen und eingetragen zu sein.
- Auf dem Laufenden mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sein.
Betrag: 70 % der Mindestbeitragsgrundlage entsprechend der ausgeübten Tätigkeit. Der Betrag beläuft sich auf 40 %, wenn die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen eine familiäre Beziehung bis zum ersten Grad der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft haben, die Anspruch auf diese Leistung haben.
Während die Tätigkeit des Selbstständigen ruht, bleibt er im entsprechenden System registriert und ist von der Beitragspflicht befreit.
Unvereinbarkeiten:
Die Leistung ist nur mit einem Arbeitsentgelt von weniger als dem 1,25-fachen des Mindestlohns (760 €) und mit den Leistungen der Sozialversicherung, die der/die Begünstigte bisher erhalten hat, vereinbar, da sie mit der Ausübung der Tätigkeit, die er/sie ausübte, vereinbar war.
Außerordentliche Beihilfe
Außerordentliche Beihilfe für die Beendigung der Tätigkeit, die mit der Selbstständigkeit vereinbar ist (Art. 7):
Für Selbstständige, die die vorherige außerordentliche Beihilfe für die Beendigung der Tätigkeit gemäß Art. 7 des vorherigen Königlichen Gesetzesdekrets 2/2021 erhalten haben.
Voraussetzungen:
-
- Die Leistungszeiträume nicht ausgeschöpft zu haben.
Beitragszeitraum – Monate Schutzzeitraum – Monate 12-17 4 18-23 6 24-29 8 30-35 10 36-42 12 43-47 16 48 und mehr 24 - Dem RETA / RETM angeschlossen und eingetragen zu sein.
- Das ordentliche Alter für den Anspruch auf eine beitragsabhängige Altersrente noch nicht erreicht haben.
- Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Laufenden zu sein.
- Im 2. und 3. Quartal 2021 eine Minderung des steuerpflichtigen Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit von mehr als 50 % desjenigen desselben Zeitraumes im Jahr 2019 nachzuweisen. Und im vormals genannten Zeitraum des Jahres 2021 kein zu versteuerndes Nettoeinkommen von mehr als 7.980 € erzielt haben.
- Die Leistungszeiträume nicht ausgeschöpft zu haben.
Selbstständige, die die Leistung erhalten, müssen weiterhin alle entsprechenden Beiträge zahlen, aber die mitarbeitende Gegenseitigkeitsgesellschaft oder die Sozialanstalt der Marine zahlt dem
Arbeitnehmer zusammen mit der Leistung den Betrag der Beiträge für allgemeine Versicherungsrisiken, der ihm zugestanden hätte, wenn er keine Tätigkeit ausgeübt hätte.
Die Leistung kann mit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer vereinbar sein, wenn das Einkommen aus dieser und das steuerpflichtige Nettoeinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit das 2,2-fache des Mindestlohns nicht übersteigt, wobei der Betrag 50 % der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage beträgt.
Diejenigen Selbstständigen, die sie bisher nicht erhalten haben und sie ab dem 1. Juni 2021 erhalten möchten, müssen eine Mindestbeitragszeit gemäß der folgenden Tabelle zurückgelegt haben:
Beitragszeitraum – Monate | Schutzzeitraum – Monate |
12-17 | 4 |
18-23 | 6 |
24-29 | 8 |
30-35 | 10 |
36-42 | 12 |
43-47 | 16 |
48 und mehr | 24 |
Die mitarbeitenden Gegenseitigkeitsgesellschaften, die die Gewährung des Vorteils anerkennen werden, werden die Steuerdaten für das Geschäftsjahr 2021 ab dem 1. April 2020 von den zuständigen Steuerbehörden anfordern, um die Einhaltung der Voraussetzung Nr. 5 zu überprüfen und die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückzufordern.
Außerordentliche Leistung für Arbeitnehmer
Außerordentliche Leistung für Arbeitnehmer, die tätig sind und am 31. Mai 2021 eine der in Artikel 6 und 7 des Königlichen Dekrets 2/2021 vorgesehenen Leistungen erhalten haben.
Voraussetzungen:
- Vor dem 1. April 2020 registriert und auf dem neuesten Stand bei der Zahlung von Beiträgen zum RETA bzw. RETM sein.
- Kein zu versteuerndes Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im 2. und 3. Quartal 2021 von mehr als 6.650 € haben.
- Nachweis im 2. und 3. Quartal 2021 von steuerlich relevanten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die niedriger sind als im ersten Halbjahr 2020.
- Für die Berechnung der Umsatzminderung wird der Zeitraum im ersten Quartal 2020 berücksichtigt und mit dem anteiligen Teil des Umsatzes im zweiten und dritten Quartal 2021 im gleichen Verhältnis verglichen.
Betrag:
50 % der Mindestbeitragsgrundlage für die ausgeübte Tätigkeit.
Diese wird sich auf 40 % belaufen, wenn in einer Wohnung Personen zusammenleben, die eine familiäre Beziehung haben und Anspruch auf die Leistung haben. Während des Bezugs der Leistung muss der Selbstständige bei der RETA oder RETM angemeldet bleiben und alle entsprechenden Beiträge zahlen, wobei die mitarbeitende Gegenseitigkeitsgesellschaft den entsprechenden Betrag an Beiträgen für allgemeine Versicherungsrisiken zahlt, welche fällig werden, da keine Tätigkeit ausgeübt wird.
Ab dem 1. Januar 2022 werden alle vorläufige gefasste Beschlüsse überprüft und die zu Unrecht erhaltenen Beträge eingefordert.
Außerordentliche Leistung für Saisonarbeiter
(Art. 9):
Voraussetzungen:
- Mindestens 4 Monate und maximal 6 Monate im Jahr 2018 und 2019 als Selbstständiger im RETA oder RETM registriert gewesen sein, wobei mindestens ein Zeitraum von 2 Monaten zwischen Juni und September erforderlich ist.
- Für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Kalendertagen im 2. und 3. Quartal 2021 als Selbstständiger registriert oder der Registrierung als solcher gleichgestellt gewesen zu sein.
- Im 2. und 3. Quartal des Jahres 2021 kein steuerlich zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von mehr als 6.650 € haben.
- Auf dem Laufenden der Sozialversicherungsbeiträge zu sein.
Die Höhe der Leistung beträgt 70 % der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage und während dieser Zeit besteht keine Beitragspflicht.