SL Gesellschafterstreit in Spanien

Ausschlussklage oder Insolvenzantrag

Beispiel

Zwei Gesellschafter haben 50% Anteile an einer spanischen SL (GmbH) und sind beide Geschäftsführer in gleichberechtigter Weise (solidario)

Mit der aktuellen Covid-19 Krise führt der Mangel an finanziellen Mittel, oftmals zum Streit zwischen Gesellschafter.

Lösung

  1. Ein Gesellschafter kauft die Anteile der anderen Gesellschafter und wird damit Alleingesellschafter oder die Gesellschaft wird einvernehmlich aufgelöst.
  2. Sollte es keine Einigung geben,dann kann entweder eine Ausschlussklage gegen den anderen Gesellschafter eingereicht oder aber Insolvenzantrag eingereicht werden.

Im folgenden die einzelnen Massnahmen

Verkauf der Gesellschaftsanteile in Spanien

Dies ist die einfachste Lösung, muss jedoch von beiden Parteien gewollt sein und der Kaufpreis muss definiert werden. Aus steuerlichen Gründen sollte der Nominalbetrag nicht überschritten werden, dann ansonsten Gewinnsteuer in der Einkommensteuer von 19-23% bezahlt werden müsste

Auflösung einer spanischen SL

Auflösung einer SL ist ein dreistufiger Prozess, von dem Auflösungsbeschluss, Auflösungsurkunde, Abwicklung und Löschung des Unternehmens im Handelsregister

Tipp

Sollte kein Auflösungsbeschluss mit der notwendigen Einvernehmlichkeit erlangt werden, dann kann nach Art.366 LSC (Kapitalgesellschaftsrecht) direkt die Klage auf Auflösung bei Gericht von einem Gesellschafter eingereicht werden. Voraussetzung ist hier, dass das Geschäftsfuehrungsorgan blockiert ist bzw die Gesellschafterversammlung keinen Mehrheitsbeschluss fassen kann, da die Gesellschafter jeweils 50% haben.

Ausschluss eines Gesellschafters

Der Ausschluss eines Gesellschafters bedarf mindestens einer 2/3 Mehrheit, was bei einer 50%/50% Gesellschafterbeteiligung nicht möglich ist, folglich muss das Gericht mittels einer Klage angerufen werden, dass es den Gesellschafterausschluss durch Urteil ausspricht. Dies gilt schon, wenn ein Gesellschafter mindestens 25% Anteile hätte, da diese Anteile bei einer Abstimmung zur Ausschlussklage nicht gezählt würden.

Gründe für einen Gesellschafterausschluss

  • Nichterfüllung von Nebenleistungen
  • Wettbewerbsverbot
  • Urteil mit Schadensersatzverurteilung zu Gunsten der SL gegen den auszuschließenden Gesellschafter

Klageberechtigung hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter, und wenn diese nicht innerhalb von einem Monat Klage erhebt, dann geht das Klagerecht auf den Gesellschafter über, der für den Ausschluss gestimmt hat.

Insolvenzantrag

Sollte die spanische SL überschuldet sein, dann kann ein Geschäftsführer den freiwilligen Insolvenzantrag stellen, und die Insolvenz fuhrt zur Auflösung, Abwicklung, Gläubigerbefriedigung und Löschung der SL im Handelsregister.


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