Streit unter den Gesellschaftern – Gesellschaft in Spanien


Regelungen im spanischen Kapitalgesellschaftsrecht bei einem Streit zwischen Gesellschaftern einer spanischen GmbH (SL)

Leitfaden in der Praxis

Stand: 31.08.2021

  1. Leitfaden für SL Gesellschafter / Geschäftsführer, um die persönliche Haftung gegenüber Drittgläubigern zu vermeiden:
    Gesellschafterstreit und keine Einigung über Zahlung von Schulden
  2. Mehrheit von mehr als 50% kann bei einer Hauptversammlung nicht erzielt werden
  3. Klage vor dem Handelsgericht, wenn auch der Beschluss in der Hauptversammlung zur Auflösung und Abwicklung der spanischen SL nicht mit Mehrheit getroffen wurde.
  4. Innerhalb von 2 Monaten Klage vor dem spanischen Handelsgericht

Zu Corona Krisen Zeiten häufen sich nicht nur die Insolvenzanträge, sondern auch die Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern. Dies kann die Beschlussunfähigkeit bedeuten, wenn beide Gesellschafter 50%Anteile an der spanischen GmbH haben und zudem noch gleichberechtigte Geschäftsführer sind.


Typische Streitigkeiten können sein

  • Klageerhebung gegen Kunden zur Forderungseinziehung auf Mallorca ohne Hauptversammlungsbeschluss
  • der Jahresabschluss der Webdesign SL in Barcelona kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden.
  • Übernahme eines Bankdarlehens durch die Gesellschafter in Madrid
  • Vertragsabschlüsse wie Immobilienverkauf zur Erlangung von Liquidität auf Teneriffa.
  • Ausschüttung von Gewinnen oder Bildung einer Kapitalrücklage auf Gran Canaria;
  • Wegfall des Gesellschaftsgegenstandes, bsp dauerhafte Schließung einer Discothek auf Teneriffa u.a.
  • Die Gesellschafter folgen nicht den Ladungen zur Hauptversammlungen, sondern halten eigene Hauptversammlungen ohne Einberufung statt.


Sollte keine Einigung gefunden werden, dann ist eine Klage zur Auflösung der spanischen GmbH (SL) beim Handelsgericht einzureichen.

Nach Art.366 LSC ist jeder Gesellschafter und Geschäftsführer zur Klageeinreichung berechtigt.

Zuvor muss der Geschäftsführer eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um außergerichtlich mit Mehrheit die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.


TIPP

Der Tagesordnungspunkt der Auflösung der Gesellschaft muss in der Ladung zur Hauptversammlung ausdrücklich genannt sein. Wenn es zu keinem Beschluss kommt, ist innerhalb von 2 Monaten die Auflösungslage einzureichen, und zwar beim Handelsgericht am Ort des Gesellschaftssitzes der SL.

Verklagt werden muss nicht der andere Gesellschafter, sondern die aufzulösende spanische SL.

Beispiel aus der Praxis:

Die spanische GmbH (SL) hat eine Immobilie auf Teneriffa, die touristisch vermietet wird und durch auflaufende Verluste beträgt das Stammkapital weniger als 1.500 EUR, folglich ist ein gesetzlicher Löschungsgrund gegeben, der durch einen Hauptversammlungsabschluss über die Auflösung der SL umgesetzt werden muss und damit die Abwicklungsphase eingeleitet wird.

Sollte es keinen Beschluss mit Mehrheit geben, dann wären die einzelberechtigten Geschäftsführer, die gleichzeitig auch 50% Anteile als Gesellschafter an der SL besitzen nicht mehr handlungsfähig und die Klage vor dem Handelsgericht zur Auflösung und Abwicklung der SL wäre geboten, um die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu vermeiden.

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  • Klage vor dem Schiedsgericht oder Handelsgericht als letzte Maßnahme.

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