RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt in Spanien und Deutschland zugelassen, informiert Sie zum spanischen Recht der Zwangsvollstreckung und steht Ihnen für die Zwangsvollstreckung in Spanien zur Verfügung.
Stand: 13.09.2018
Angebot:
Zur Minimierung des wirtschaftlichen Risikos des Vollstreckungsgläubigers bietet die Kanzlei Legalium die Zwangsvollstreckung mit dem Vollstreckungsantrag zum Honorar von 500,00 EUR zzgl Mwst an, und bei Erfolg wird das Honorar der Verordnung der Anwaltskammer am Vollstreckungsort gegenüber dem Vollstreckungsschuldner abgerechnet und geltend gemacht.
Gerichtskosten, Übersetzungskosten und bei Vollstreckungen mit Pfändungsvermerkungen auf Immobilien, fallen noch die Dokumentensteuer und die Gebühren der Grundbuchämter an.
Teilvollstreckung Spanien
Es kann sich der Fall ergeben, dass der Gläubiger einen deutschen Vollstreckungstitel hat, der 100.000 EUR tituliert, doch der Vollstreckungsgläubiger möchte zunaechst nur 10.000 EUR vollstrecken, um die Kosten gering zu halten.
Hinweis:
Teil Zwangsvollstreckungen sind in Spanien grundsätzlich in der Zivilgerichtsbarkeit nicht zulässig, wenn ein vollständig fälliger Betrag eingefordert wird. In arbeitsrechtlichen Anlegenheiten ist dies anders, dort ist eine Teilvollstreckung möglich.
Sollten Sie einen Zwangsvollstreckungstitel nur teilweise vollstrecken wollen, dann empfehlen wir dringendst eine Beratung vor Beginn der Vollstreckung.
Die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung in Spanien befindet sich im spanischen Prozessrecht der LEC, die auch bei der Zwangsvollstreckung eines deutschen Urteils zur Anwendung kommt.
Art.549.2. LEC bestimmt den Vollstreckungsantrag mit der Pflicht der Vorlage des Vollstreckungstitels und der Bestimmung des Vollstreckungsbetrages
Art.571 LEC regelt die Zwangsvollstreckung aus Geldforderungen
Art.575 LEC regelt den Vollstreckungsbetrag, gegliedert in
Hauptforderung
Verzugszinsen gesetzlich + erhöhte Verzugszinsen in der gerichtlichen Vollstreckung
Kosten
Tipp
Kosten aus der Erlangung des Vollstreckungstitels sind mit einem eigenen Vollstreckungstitel zu vollstrecken
Art.578 regelt die Gesamtvollstreckung, und verneint die Teilvollstreckung, es sei denn, dass der Vollstreckungstitel eine abgestufte Fälligkeit vorsieht.
Streitig kann sein, ob das Gericht von Amts wegen die Teilvollstreckung mit anschliessender erweiternder Vollstreckung ablehnt, von Amts wegen, oder ob der Vollstreckungsschuldner die Einrede nach Art.136 LEC formulieren muss.
Nutzen Sie unser Kompetenzwissen zur Zwangsvollstreckung in Spanien