Vermögenssteuer Spanien – Ansässigkeit

RA D.Luickhardt Steuerberater in Spanien informiert Sie über die Vermögenssteuer in Spanien vor dem Immobilienkauf und bei Wohnsitzverlegung nach Spanien.

Die Vermögenssteuer in Spanien ist eng mit der Einkommensteuer verbunden.

Deshalb verweist das Gesetz der Vermögenssteuer (LIP) auch auf das Gesetz zur spanischen Einkommensteuer.

Sie leben in Deutschland und wollen nach Mallorca oder Teneriffa ziehen.

Ab wann werden Sie vermögenssteuerpflichtig in Spanien?

Das Gesetz der Vermögenssteuer in Spanien kennt eine persönliche Steuerpflicht und eine beschränkte Steuerpflicht.

  1. Die beschränkte Steuerpflicht hat jeder Nichtsteuerresident in Spanien zu erfüllen und muss Vermögenssteuer für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen, wenn die Besteuerungsgrundlage 700.000,00 EUR überschreitet und wird in jedem Fall erklärungspflichtig, wenn er mehr als 2 Mio Euro Vermögensgueterwert in Spanien hat.

    Wichtig

    Als Nichtsteuerresident in Spanien müssen Sie nur die Vermögensgüter in Spanien im Modell 714 versteuern.

    Darüberhinaus müssen Sie nach dem Nichtresidentensteuergesetz (IRNR) auch das Modell 210 einmal jährlich abgeben, wenn Sie die Immobilie nur eigen nutzen.

    Bei Vermietung sind vierteljährliche Gewinne aus Vermietung in Spanien zu versteuern.

    Link: Steuer bei Eigennutzung der Immobilie

  2. Anders die persönliche Steuerpflicht, diese führt dazu, dass man das in Spanien belegene Vermögen und sein Weltvermögen in Spanien versteuern muss.Diese unbeschränkte Pflicht zur Vermögensbesteuerung des Weltvermögens in Spanien knüpft an die ANSÄSSIGKEIT in Spanien an und zwar mehr als 183 Tage im Kalenderjahr oder dass die wirtschaftliche Lebensinteressen in Spanien liegen oder aber das der Ehegatte mehr als 183 Tage in Spanien lebt.

    Steuertipp

    Zu diesem Prinzip der Vermögenssteuerpflicht aufgrund der Ansässigkeit in Spanien gibt es wenige Ausnahmen.

    Eine Ausnahme ist die Entsendung nach Spanien und die Wahl des besonderen Steuerregimens nach dem Beckham Ley, so dass man noch 5 Jahre den Nichtresidentenstatus in Spanien beibehält.

    Eine weitere Ausnahme ist die Beibehaltung des Nichtresidentenstatus in Spanien, da die wirtschaftlichen Einkünfte zu mehr als 75% im Ausland, zum Beispiel in Deutschland im Rahmen einer unbeschränkten erweiterten Einkommensteuerpflicht nach Art.1 und 2 deutsches Einkommensteuergesetz, typischer Fall sind Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien.

    Alle Ausnahmen bedarfen einer Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

  3. Oft vergessen und deshalb hier zu erwähnen, ist die Steuerpflicht der Erklärung des Auslandsvermögens im Modell 720, die grundsätzlich jeden Ansässigen in Spanien betrifft, wenn nicht der Ansässige nach dem Nichtresidentensteuer Gesetz in Spanien versteuert wird.Hohe Bussgelder von 30.000 EUR und mehr, zwingen zur Abgabe der Auslandsvermögenssteuererklärung, wenn ausserhalb Spaniens mehr als 50.000 EUR Eigentum an Immobilien, Erbengemeinschaften (es gilt der Gesamtnachlasswert), Bankkonten oder Lebensversicherungen existieren.

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