Vermögenssteuer Spanien

Pflicht einer GmbH Co KG?

Die GmbH Co KG ist eine deutsche Kommanditgesellschaft und eine Personengesellschaft, welche steuerlich transparent ist, sprich nach Art.15 ESTG wird der Kommanditist mit seinen Gewinnen als natürliche Person in der Einkommensteuer besteuert und es ist keine Körperschaftssteuer fällig.

Die GmbH Co KG wird auch in Spanien genutzt, sei es mit einer Betriebsstätte in Spanien, als auch als bloße Vermögensverwaltung für die Immobilie oder die Yacht auf Mallorca.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichtes DGT vom 6.2.2020 ist die KG NICHT einer spanischen KG gleichzustellen, sondern einer Personengesellschaft, die transparent auf der Einkommensteuerebene des Gesellschafters besteuert wird. Damit gilt der Art.87 LIRPF (spanisches Einkommensteuergesetz). Die DGT wendet damit die EU Gründungstheorie an und das “Vergleichbarkeitsprinzip” zwischen den verschiedenen Rechtsformen der Staaten.

 

Fraglich ist nunmehr, ob die GmbH Co KG der spanischen Vermögenssteuer unterliegt.

Juristische Personen zahlen keine Vermögenssteuer.

aber

ist die GmbH Co KG eine juristische Person ?

Gemäß dem obigen Ausführungen ist die GmbH Co KG keine juristische Person und da die Betriebsstätte nicht eigenständig ist, ist diese ebenso wenig eine juristische Person und der natürlichen Person, die in Spanien Nichtsteuerresident ist, zuzurechnen. Daraus folgt, dass eine Vermögenssteuerpflicht in Spanien für die Immobilien auf Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria in Spanien existiert.

 

Gibt es eine Möglichkeit die Vermögenssteuer in Spanien zu umgehen?


Beispiel:

Die GmbH Co KG hat eine Betriebsstätte auf Mallorca mit Personal und eigenem Büro, eine Betriebsstätten Steuernummer, die mit W…beginnt, und eine gewerbliche Aktivität der sogenannten Promocion inmobiliaria – An und Verkauf von Immobilien, Neubau und Grundstückshandel.

Gewinnbesteuerung in Spanien: 25% (Art.29.1.spanisches Körperschaftsteuergesetz)

Es besteht Buchhaltungspflicht in Spanien und Bilanzierungspflicht, wenn die Betriebsstätte notariell gegründet und im Handelsregister eingetragen wird.

Gewinnbesteuerung in Deutschland frei nach Art.5, 7 Doppelbesteuerungsabkommen, unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes beim Gesellschafter nach Art.34 d ESTG

 

Vermögenssteuer Spanien:

Nach der Entscheidung der spanischen Finanzbehörde DGT V3874-2016 besteht Vermögenssteuerpflicht in Spanien, für das spanische Immobiliarvermögen, da die GmbH Co KG eben transparent ist.

Es findet der Art.21.4. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Spanien Anwendung, der besagt, dass Vermögensanteile, an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, welche zu mehr als 50% aus Immobilienvermögen besteht, dann am Lageort, hier auf Mallorca der Vermögenssteuer unterworfen werden kann.

Die Gewerbliche Aktivität ist zunächst nach der DGT Entscheidung nur ausreichend, um den Aktivvermögenswert durch Passivlasten wie eine Hypothek zu vermindern und damit unter die Freigrenze von 700.000 Euro zu kommen, oder aber wie später eine Entscheidung der DGT aus dem Jahre 2019 zeigt, dass in Deutschland mehr als 50% des Aktivvermögens an Immobilien gehalten werden und damit die Vermögenssteuerpflicht entfiele.

Letztlich ist der Gestaltungsspielraum bei der gewerblichen Bindung des Immobilienvermögens entscheidend, um Vermögenssteuerfreiheit nach Art.4 LIP (spanische Vermögenssteuer) zu erlangen.

 


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