Vermögenssteuer Spanien – Vermietung

 

Steuerbefreiung bei Vermietung in Spanien

Eine Befreiung kann nicht angewendet werden, wenn der Eigentümer einer Immobilie diese über eine Dienstleistungsunternehmen vermietet und dieses den Auftrag mit dem Mieter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließt.

Dies gilt auch, wenn der Eigentümer die Immobilie direkt an den Mieter vermietet und verschiedene Dienstleistungen über ein Dienstleistungsunternehmen erbringt, die diese dem Eigentümer in Rechnung stellen.

Gerichtsentscheidung – DGT CV 7-8-18

Die Eigentümerin eines Chalets vermietet dieses unter Erwägung folgender Modalitäten:

  1. Miete für ein Jahr durch ein Dienstleistungsunternehmen, die den Auftrag mit dem Mieter im Namen und auf eigene Rechnung abschließt.Es werden Dienstleistungen erbracht (z.B. Handtuchwechsel, Reinigung, Empfang, Reparaturen der Immobilie…), für die die entsprechenden Gebühren an den Eigentümer der Immobilie weitergegeben werden.
  2. Direkte Vermietung an den Mieter für touristische Aufenthalte, wobei die oben genannten Leistungen über das Serviceunternehmen erbracht werden, welches die entsprechende Gebühr weiterleitet.

Die Norm des spanischen Vermögenssteuergesetzes regelt eine Befreiung für die Güter und Rechte natürlicher Personen, die für die Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit oder Berufstätigkeit erforderlich sind, sofern diese vom Steuerzahler regelmäßig, persönlich und direkt durchgeführt wird und seine Haupteinnahmequelle darstellt (LIP Art.4.acht.1).

Es besteht die Möglichkeit, dass bei den durch die Vermietung der Immobilie erhaltenen Mieten Anspruch auf die Befreiung der Vermögenssteuer besteht, soweit diese Mieten die Haupteinnahmequelle darstellen.

Die Norm, die die Anforderungen der geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit für die Anwendung der genannten Befreiung festlegt, wird für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit der Immobilienvermietung im Sinne der Befreiung von der Vermögenssteuer auf die in der Norm der Einkommenssteuer (Spanischer Königlicher Erlass 1704/1999 Art. 1.2) vorgesehene Norm übertragen.

Diese Berücksichtigung findet also nur dann Anwendung, wenn die Anforderungen des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF) Art. 27 erfüllt sind.

In vorliegendem Fall liegt dieser Umstand nicht vor, weder bei der Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens, noch bei der direkten Verwaltung des Mietvertrages. Darüber hinaus würde die Tätigkeit im ersten Szenario nicht persönlich und direkt durchgeführt werden, wie es das Vermögenssteuergesetz verlangt.

Daher kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden.


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