Vermögenssteuer Spanien 2024

Pflicht auch für Nichtsteuerresidenten mit Immobilieneigentum

Aktuell 2024

Vermögenssteuer Balearen (Mallorca, Ibiza)

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Freibetrag für die Vermögenssteuer von 700.000 EUR auf 3 Millionen EUR erhöht. Dieser Freibetrag kann kumuliert werden, wenn mehrere Personen ein Grundstück besitzen.

Mit der Erhöhung des Freibetrags dürfte es nun für viele noch attraktiver werden, auf den Balearen zu investieren und die neue Maßnahme bedeutet außerdem eine reduzierte Steuerbelastung auf bereits existierendes Eigentum.

Aktuell 10.12.2023

Vermögenssteuer Spanien

Im Juni 2023 erging ein wichtiges Urteil, erlassen in Mallorca, von dem höchsten Verwaltungsgericht der Balearen.

TSJ Illes Balears ﴾Contencioso﴿, sec. 1ª, S 28‐06‐2023, nº 517/2023, rec. 431/2020

Es gilt, dass die Vermögenssteuer in der effektiven Steuerzahlbelastung beschränkt ist, bis zu 80%, wenn das Einkommen unter 60% des Vermögenssteuerbetrages liegt. Es soll durch die Steuerlast der Vermögenssteuer keine enteigende Wirkung entstehen.

Diese Regelung in Art.31 des spanischen Vermögenssteuergesetzes LIP ist bislang für steuerlich Ansässige in Spanien anzuwenden.

Neu ist nunmehr, dass das Urteil zu dem Schluss kommt, dass ein nichtsteuerlich Ansässiger in Spanien, der in Spanien aufgrund seiner Immobilie Vermögenssteuer zahlen muss, genauso behandelt werden muss, wie ein in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtiger, das heisst, dass eine niedrige Bemessungsgrundlage im Heimatland des in Spanien steuerlich nicht Ansässigen, auch zu einer Vermögenssteuerbegrenzung und ggf Reduzierung führen muss, ansonsten wäre es europarechtswidrig.

Im vorliegenden Falle hatte der Kläger (Nichtsteuerresident in Spanien) eine Einkommensbemessungrundlage von 20.022,98 EUR und hätte eine Vermögenssteuer von 142.131,42 EUR in Spanien zahlen sollen. Selbst wenn 80% Ermässigung angewendet wird, bliebe die Steuerlast in der spanischen Vermögenssteuer bei 28.426,28 EUR. Hieraus sieht man die Notwendigkeit der Geltung der Steuererleichterung auch für Nichtsteuerresidenten. Allerdings bleibt sie weiterhin ungenügend und zeigt auch den Grund dafür, dass Regionen wie Madrid und Andalusien die Vermögenssteuer bis 3.7 Mio EUR abgeschafft haben, aber diesem Betrag greift dann die staatliche Reichensteuer, die nicht von den Regionen geregelt werden kann.

Aktuell 12.09.2023

Vermögenssteuer Extremadura

Zum 12.09.2023 hat die Region Spaniens, Extremadura mitgeteilt, dass die Vermögenssteuer abgeschafft wird. Es wird eine Vergünstigung von 100% eingeführt. Daraus ergibt sich, dass nur noch das staatliche Vermögenssteuergesetz ab einem Vermögen von 3,7 Mio Euro zur Anwendung kommt.

Die Region Andalusien, Murcia haben ebenso die Vermögenssteuer abgeschafft.

Aktuell 01.01.2023

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien

Mit der Einführung der erweiterten Vermögenssteuer ITS wurde auch das ursprüngliche Vermögenssteuergesetz verändert und der Art.5 erweitert, so dass jetzt die Formulierung aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland und dem Art.21.4 übernommen wurde, mit der Eigenheit, dass jetzt Anteilsinhaber einer spanischen SL, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, und das Aktivvermögen zu mindestens 50% aus Immobilienvermoegen besteht, welches in Spanien belegen ist, gesetzlich zur Vermögenssteuer herangezogen werden können.

Die Möglichkeit bestand seit dem Urteil 621/2020, Oberstes Verwaltungsgericht Palma de Mallorca.

Jetzt wurde hierzu die gesetzliche Grundlage geschaffen.

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Aktuell 01.01.2023

Katalonien

Der Spitzensteuersatz für Vermögen über 20 Mio Euro wurde verändert und jetzt 3,48% vorsieht, statt bisher 2,75%. Dies steht im Einklang mit der neuen Steuer für Wohlhabende, die als IGF bezeichnet wird, und vor allem relevant ist, für Regionen wie Madrid, Andalusien, wo die Vermögenssteuer abgeschafft wurde.

Aktuell 01.11.2022

Wichtige, aktuelle Entscheidung zur Besteuerung von hochwertigen Immobilien in Spanien – Mallorca, Marbella, Barcelona, Teneriffa, Gran Canaria in einer deutschen GmbH.

Mit der Entscheidung der DGT V1947-22(spanische Finanzaufsichtsbehörde) vom 13.10.2022 wurde ein Urteil des Mallorquinischen Finanzgerichtes vom Dezember 2020 bestätigt und die Pflicht zur spanischen Vermögensteuer einer ausländischen juristischen Person (AG, GmbH) trotz Immobilieneigentum in Spanien verneint.

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Wichtige Entscheidungspunkte

Deutsche GmbH ist Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca.

Die deutsche GmbH wird von einer anderen deutschen GmbH gehalten und schliesslich ist es die natürliche Person, die wiederum die Geschäftsanteile an einer Holding GmbH hält, steuerlich ansässig in Deutschland und nicht in Spanien.

Diese natürliche Person ist auch Geschäftsführer.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Spanien: Art.21.4 (Vermögenssteuer)
Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenen unbewegliche Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

Schlussfolgerung:

Nach der Regelung im DBA Deutschland Spanien hätte Spanien das Besteuerungsrecht an der Immobilie auf Mallorca, Spanien.Das spanische interne Vermögenssteuergesetz in Art.5 LIP regelt jedoch, dass die Rechte der deutschen GmbH in Spanien „ausgeübt“ werden müssen.

Dies ist nicht der Fall, wenn er Geschäftsführer in Deutschland steuerlich ansässig ist und damit die Geschäftsführung die Entscheidungen in Deutschland ausübt, als auch die Gesellschafterhauptversammlungen in Deutschland abgehalten werden und damit die Rechte der Gesellschafter in Deutschland ausgeübt werden.

Damit fiele keine Vermögenssteuer in Spanien an, solange der Art.5 LIP nicht gändert wird.

Die Entscheidung erging zu einer GmbH. Es sollten alle GmbH Co KG Konstruktionen geprüft werden, da eine Personengesellschaft nicht die Abschirmwirkung einer GmbH hat und damit der Art.21.4. DBA zu einer Besteuerung der KG Immobilie in Spanien in der Vermögenssteuer erlauben kann.

Abhilfe:

Man sorgt dafür, dass mehr als 50% des Immobilienvermögens der KG in Deutschland gelegen ist.

Im Schweizer DBA befindet sich der Art.21.4. DBA Deutschland nicht, sonder der Art 22.4. besagt, dass der steuerlich Ansässige stets im Heimatland seine Vermögenssteuer zahlen muss, und damit wird nicht einmal an den Belegenheit der Immobilie angeknüpft, und um so mehr wird eine Schweizer AG dann in der Schweiz ausschliesslich besteuert, wenn die Aktionäre und der Vorstand steuerlich in der Schweiz ansässig sind.

Aktuell 28.09.2022

In der autonomen Region Andalusien wurde ein Bonus von 100% über die ausgerechnete Vermögenssteuer eingeführt. Die neue Steuermaßnahme gilt bereits für die Steuererklärung 2022, die im Jahr 2023 abzugeben ist, was das verfügbare Einkommen der Haushalte erhöhen und Investitionen und Steuerzahler in die autonome Region Andalusien bringen wird.

Aktuell 13.02.2022

Die spanische Regierung reagiert auf das Urteil aus Bruessel und wendet ab dem 31.03.2022 auch rückwirkend ab dem 01.01.2020 die Verjährung von 4 Jahren von Steuerrechtsverletzungen auf die informative Steuererklärung, Modell 720, an. Das Bussgeld ist auf 50% der nicht eingezahlten Steuerzahllast begrenzt. Hier ist abzuwarten, wie das Gesetz formuliert wird, da das Modell 720 keine Steuerlast auslöst, sondern nur mögliche Einkommensteuernachzahlungen nach sich ziehen kann.

Aktuell 27.01.2022

Am 27.01.2022 wurde das langerwartete Urteil von der EU gefällt und das Gesetz welches die Steuererklärung 720 begründet, für europarechtswidrig erklärt.

Der EuGH hält die damit verbundenen Geldbußen und die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs für unverhältnismäßig.

Der spanische Gesetzgeber muss reagieren und das Gesetz an die Vorgaben des EU Gerichtshofes anpassen.

In dem Urteil werden drei Gründe genannt, warum die Pflicht zur Angabe von Auslandsvermögen im Wert von mehr als 50.000 Euro „gegen EU-Recht verstößt“.

1.

Der erste Grund ist, der europäische Prinzip der Kapitalverkehrsfreiheit verletzt wurde. Durch die Erklärungspflicht und die hohen Bussgelder zogen die in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen eine Investition in Spanien bevor, um die Steuereklärung 720 zu vermeiden.

2.

Der zweite Grund betrifft die Höhe der Strafe, die bis zu 150 % des nicht gemeldeten Betrags erreichen kann, zuzüglich weiterer Sanktionen.

3.

Die dritte Begründung der Richter bezieht sich auch auf die Höhe der in der Verordnung über das Modell 720 vorgesehenen Strafen, die eine Strafe von 5.000 Euro für jede unvollständige Information an die Steuerbehörde und 10.000 Euro für jede falsche Information vorsieht; dazu kommen 100 Euro für Verspätungen (ebenfalls für jede Information).

FAZIT

Der europäische Gerichtshof bestätigt, dass der Zweck der Erlangung der Information über Kapitalvermögen zwar die Steuererklärung 720 an sich rechtfertigt, aber nicht, dass

  • nicht erklärte Vermögensgüter ohne jede steuerliche Verjährung unbegrenzt nacherklärt werden müssen und als Kapitalvermögen mit 19-26% nachversteuert werden müssen.
  • Bussgelder von 5.000,00 EUR für eine fehlende oder fehlerhaft erklärte Dateneinheit verhängt werden, mit einem Midestbussgeld von 10.000,00 EUR und zusätzlich 150% Bussgeld auf den Steuernachzahlbetrag.

Sobald die Vorschriften an das Urteil anpasst werden, kann die Kommission Spanien erneut anklagen, wenn sie der Ansicht ist, dass es dem Urteil der Richter nicht nachgekommen ist.

Mit dieser erneuten Beschwerde kann die EU-Exekutive nun den EuGH auffordern, gegen den nicht konformen Staat eine Geldstrafe zu verhängen.

Aktuell 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 gelten die sogenannten Referenzwerte für spanische Immobilien. Diese gelten für Immobilien in der Vermögenssteuer, wenn die Immobilie ab dem 11.07.2021 erworben wurde.

Die Referenzwerte sollen 90 % des Verkehrswertes ausmachen, die Werte werden jedes Jahr aktualisiert und erhöhen damit jedes Jahr die Besteuerungsgrundlage, wohlgemerkt gelten diese Referenzwerte nur, wenn Sie den Anschaffungspreis, Katasterwert, Verkehrswert, Wertangabe des Steuerpflichtigen oder Wertfestsetzungen der Finanzbehörde übersteigen.

Bisher galt und gilt jetzt modifiziert unter Beachtung des Referenzwertes

Rechtsprechung vom 15.07.2021:

Bislang galt bei ausländischen und spanischen Immobilien der Anschaffungspreis ohne Abschreibung als Besteuerungsgrundlage in der Vermögenssteuer, was in der Rechtsprechung vom 15.07.2021 nochmals hervorgehoben wurde.

Der Anschaffungspreis muss dabei höher sein, als der Katasterwert oder Schätzwert der Finanzbehörde.

Es galt zudem auch, dass die Unkosten beim Erwerb addiert wurden.

Bsp: Immobilienkauf Neubau auf Mallorca für 1. Mio EUR Kaufpreis + 10% Umsatzsteuer + 1.5% Dokumentensteuer + Notar, Grundbuchkosten 2.000 EUR = Anschaffungspreis = Besteuerungsgrundlage Vermoegenssteuer: 1.117.000 EUR.

Immobilienkauf Teneriffa, Gran Canaria aus zweiter Hand: 1 Mio EUR Kaufpreis + 6.5% Grunderwerbssteuer + Notar, Grundbuch: 2.000 EUR = 1.067.000 EUR.

Steuertipp – Vermögenssteuer sparen

    • Bei einem Immobilienkauf in Spanien (Wert über 700.000,00 EUR) – Aufteilung zwischen mehreren nicht in Spanien steuerlich ansässigen Eigentümern.Wichtig: Bei steuerlich ansässigen Eigentümern in Spanien variiert die Freigrenze nach Region und es gibt weitergehende Steuersparmöglichkeiten.
    • Immobilienkauf mit einer Hypothek, um den Nettowert der Immobilie zu vermindern und damit die Vermögenssteuerzahllast.Wichtig: Der Darlehensbetrag muss zur Immobilienfinanzierung in Spanien genutzt werden.
    • Für in Österreich und Schweiz Ansässige ist der spanische Immobilienkauf mit einer Kapitalgesellschaft empfehlenswert.
    • Für in Deutschland steuerlich Ansässige gibt es KG Konstruktionen und Gewerbebindung der spanischen Immobilie und das Urteil zur Vermögenssteuer aus Mallorca vom Dezember 2020 ist zu beachten.

2021 – Aktuell Freiheit für GmbH – SL Doppelstöckigkeit

Das oberste Gericht der Balearischen Inseln (TSJ 621/2020) hat im Januar 2021 entschieden, dass keine Vermögenssteuerpflicht besteht, wenn eine deutsche GmbH eine spanische SL als Muttergesellschaft gründet und die spanische SL dann eine Immobilie auf Mallorca oder Teneriffa erwirbt.

Der Grund ist, dass eine juristische Person keine Vermögenssteuer zahlt und die natürliche Person, Gesellschafter an der deutschen GmbH ist, und nicht unmittelbar an der spanischen SL. Damit werden die Rechte des Eigentums an der spanischen Immobilie nicht durch die natürliche Person in Spanien ausgeübt, sondern durch die GmbH als Gesellschafterin der spanischen SL. Der Art. 5 des spanischen Vermögenssteuergesetzes und Art 21. des Abkommens zu Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) finden damit keine Anwendung.

2021 – aktuelles spanisches Haushaltsgesetz sorgt für Änderungen

Im Jahre 2011 wurde gesetzlich festgelegt, dass es ab dem 01.01.2021 keine Vermögenssteuer mehr gibt, doch im November 2020 sieht das Haushaltsgesetz 2021 jetzt genau das Gegenteil vor.

Zum 01.01.2021 treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Es gibt keine staatliche 100% Vergünstigung mehr in der Vermögenssteuer, aber noch haben die einzelnen Regionen die Gesetzgebungskompetenz in der Vermögenssteuer, deshalb besteht eine unterschiedliche Besteuerung.
  • Der Referenzwert (valor de referencia) der Immobilie ist nunmehr zu erklären, wenn er höher ist, als die Anschaffungskosten, Steuerwert durch die Finanzbehörde festgelegt oder Katasterwert.
  • Der Steuersatz wird von 2,5% auf 3,5% erhöht (10 Mio EUR).
  • Nichtsteuerresidenten, und damit nicht in Spanien steuerlich Ansässige, müssen nach Art.6 einen steuerlichen Vertreter in Spanien benennen. Dies gilt nicht nur für die Vermögenssteuer, sondern auch für jeden Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien, der die Nichtresidentensteuererklärung 210 abgibt.
  • TIPP: Diese Steuervertretung ist äusserst wichtig, da die spanische Finanzbehörde dort zustellt und Rechtsmittelfristen beginnen, deshalb muss Ihr Steuervertreter zuverlässig sein und Ihnen alle Behördenschreiben rechtzeitig zusenden.

Vermögenssteuer ist zu zahlen, wo der Nichtsteuerresident in Spanien sein Immobilienvermögen hat und der Steuerresident seinen dauerhaften Wohnsitz.

Fristen

Die Vermögenssteuer ist zu erklären und zur Vermeidung von Bussgeld im Mai des Folgejahres freiwillig für das Vorjahr abzugeben (Mai 2021 für das Jahr 2020), wenn

  • nach Abzug der Verbindlichkeiten und dem persönlichen Freibetrag oder der Vergünstigung der Region, eine Steuerzahllast sich errechnet.
  • oder das Gesamtvermögen 2 Mio EUR überschreitet.

Bei einem Nichtsteuerresidenten in Spanien gilt für die Berechnung, nur das Vermögen, welches in Spanien belegen ist (Immobilien) oder bewegliche Güter und Rechte, die in Spanien ausgeübt werden können (Bitcoins, Bankkonten, Yachten mit spanischer Registrierung, etc).

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Hinweis:

Die Steuererklärung ist freiwillig und ohne Aufforderung abzugeben. Bussgelder werden verhängt, wenn sie nicht oder verspätet abgegeben wird.

Steuersatz Vermögenssteuer:

Dieser Steuersatz gilt, wenn die Region nicht eigene Steuersätze verabschiedet hat und das Vermögen über dem persönlichen Freibetrag liegt. Staatlicher Steuersatz: 0,2-3,5%

STEUERTABELLE – STAATLICHER STEUERSATZ

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 167.129,45 0,2
167.129,45 334,26 167.123,43 0,3
334.252,88 835,63 334.246,87 0,5
668.499,75 2.506,86 668.499,76 0,9
1.336.999,51 8.523,36 1.336.999,50 1,3
2.673.999,01 25.904,35 2.673.999,02 1,7
5.347.998,03 71.362,33 5.347.998,03 2,1
10.695.996,06 183.670,29 folgend 3,5

Ausnahmen:

Andalusien (Malaga, Cadiz) mit eigener Steuertabelle, hierzu nutzen Sie unsere Einzelfallberatung.
Valencia (Denia, Alicante, Benidorm: mit eigener Steuertabelle, hierzu nutzen Sie unsere Einzelfallberatung.

Andalusien (Malaga, Cadiz)

Steuertabelle Andalusien

Balearen (Mallorca, Ibiza)

Beachten Sie die eigene Steuertabelle der Balearen zur Vermögenssteuer, die mittlerweile auch die Nichtssteuerresidenten nutzen können, die nur auf Mallorca belegenes Vermögen, insbesondere die Mallorca Immobilie, besteuern müssen.

Steuertabelle Balearen

Beispiel:

Nichtsteuerresident in Spanien und Steuerresident in Deutschland. Der Immobilieneigentümer besitzt eine Immobilie in Spanien zum Wert von 1.4 Millionen EUR
Freibetrag staatlich: 700.000 Euro

Wenn die Immobilie nur einen Wert von 700.000 Euro Wert hätte, würde keine Steuerzahllast entstehen.
Welcher Wert gilt ?
Es gilt der höchste Wert:

a. Kataster
b. Schätzgutachten der regionalen Steuerbehörde
c. Kaufpreis

Steuer Tipp zum Sparen der Vermögenssteuer. Hypothekenlasten sind steuermindernd.

Katalonien – Barcelona, Tarragona, Girona, Sitges

Steuertabelle Katalonien

Beispiel:

Der Immobilieneigentümer besitzt eine Ferienimmobilie in Sitges zum Wert von 700.000,00 EUR.

Besteuerungsgrundlage: 200.000,00 EUR. (der Freibetrag von 500.00,00 EUR wurde abgezogen).

Der Betrag liegt im Bereich zwischen 167.129,45 EUR und 334.252,88 EUR.

Auf den Betrag von 167.128,45 EUR fällt eine Quote von 350,97 EUR.

Der Rest, 32.870,55 EUR, wird mit 0,315% besteuert = 103,54 EUR.

Der zu zahlende Steuerbetrag beträgt demnach 454,51 EUR.

Vermögenssteuer Navarra


Steuererklärung Vermögenssteuer ist abzugeben, wenn sich aus der Berechnung eine Steuerzahllast ergibt, oder das Vermögen den Wert von 1 Mio EUR überschreitet.

Es wird das Nettovermögen besteuert. (Bruttovermögen – Verbindlichkeiten – Freibetrag, Freistellungen wie Hausrat etc)

WICHTIG: Auch Bitcoins (criptomonedas) sind in der Vermögenssteuer anzugeben.

Ebenso sind vermögensteuerpflichtig:

  • Angesparte Pensionspläne
  • Betriebspensionsplan
  • Pflegefallversicherungen
  • Lebensversicherungen werden zum Rückkaufswert bewertet
  • Immobilien werden zum Kaufpreis bewertet, wenn dieser höher ist, als der Katasterwert oder ein Schätzwert der Finanzbehörde.


Immobilie – Erstwohnsitz bis 250.000 Euro steuerfrei
Persönlicher Freibetrag: 550.000 Euro


Steuer TIPP: Seit dem 01.01.2020 ist Betriebsvermögen eines Unternehmens und die Anteile an der spanischen GmbH (SL) steuerfrei.

Beschränkung der Vermögenssteuer


Die Steuerzahllast in der Einkommensteuer + Vermögenssteuer darf nicht 65% der Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuer überschreiten, und wenn dies der Fall wäre, dann ist dieser Betrag der Überschreitung von dem Vermögensteuerzahlbetrag abzuziehen, wobei dieser Abzug auch wieder mit 55% limitert ist.

Steuertabelle Navarra

Beispiel:


Bei 3 Mio Euro Vermögen

Abzug Freibetrag + hälftige Wohnung 675.000 EUR
Steuerbemessungsgrundlage: 232.5000 EUR
Vermögensteuer: 17.586 EUR

Je nach Einkommen kann man dann die Beschränkung berechnen, wobei 45% von 17.586 = 7.914 EUR auch bei keinem Einkommen auf jeden Fall zu zahlen wären.

Bei einer Immobilie von 800.000 Euro ist die Steuerschuld in:

Extremadura: 1099.30 EUR

Katalonien: 769,50 EUR

Mallorca, Ibiza: 280 EUR

Murcia: 240 EUR

Andalusien: 240 EUR

Teneriffa, Gran Canaria, Kanarische Inseln: 200 EUR

Madrid: 0 EUR

Freibeträge nach Regionen

  • Katalonien: 500.000 EUR (Barcelona, Costa Brava), Freibetrag für die Immobilie des Erstwohnsitzes:
  • Valencia: 500.000 Euro (Denia, Moraira)
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Gran Canaria): 700.000 EUR
  • Andalusien: 700.000 EUR, ab 01.01.2022 gilt ein erhöhter Vermögenssteuerfreibetrag für Behinderte
    • ab 33% bis 65%: 1.250.000 EUR
    • ab 65%: 1.500.000 EUR
  • Aragon: 500.000 EUR
  • Extremadura: 700.000 EUR
  • Baleares: 700.000 EUR
  • Baskenland (Araba, Bizkaia): 800.000 EUR
  • Guipuzkoa: 700.000 EUR
  • Navarra: 550.000 EUR
  • Madrid: Freistellung zu 100%

Nutzen Sie unseren Service zur Erstellung Ihrer Vermögenssteuererklärung in Spanien, nach den staatlichen Vorgaben im Modell 714, wenn Sie Nichtsteuerresident sind, oder auch nach den regionalen Vorgaben der kanarischen Vermögenssteuer (Teneriffa, Gran Canaria), Vermögenssteuer Balearen (Ibiza, Mallorca), Katalonien (Barcelona, Sitges) oder Andalusien.

Hinweis:

Unternehmen oder Kapitalgesellschaften müssen die Vermögenssteuererklärung NICHT abgeben, sondern nur natürliche Personen.

Rechtsprechung aktuell

Befreiung in der spanischen Vermögenssteuer

Mit der Entscheidung der spanischen Finanzverwaltung V0433-2019 wurde klar gestellt, dass auch eine deutsche GmbH & Co KG, bzw deren Kommanditist, keine Vermögenssteuer in Spanien zahlt, wenn er nicht die 50% + Regelung überschreitet.

Im vorliegenden Falle hatte der Kommanditist der KG in Spanien Vermögenssteuer bezahlt, da mehr als 50% des Immobilienvermögens in Spanien lag, doch mit einem neuen Projekt in Deutschland, sank der Wert des spanischen Immobilienvermögens unter 50% und damit besteht Befreiung in der Vermögenssteuer.

Rechtlicher Hintergrund:

Doppelbesteuerungsabkommen Spanien, Deutschland (Artikel 21) und spanische Vermögenssteuer:

Artikel 21 Vermögen Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Anteile an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung oder andere vergleichbare Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus in einem Vertragsstaat (Spanien) gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht, oder Anteile oder andere Rechte, die ihren Eigentümer unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung eines in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögens berechtigen, können in dem Vertragsstaat (Spanien) besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Aber:

Der Gesellschafter einer spanischen SL ist Inhaber von 100 % der Anteile und zum 31.12.2017 bestand keinerlei gewerbliche Aktivität, sondern es wurde nur eine Immobilie gehalten, die einen Wert von 1 Mio EUR hat. Damit besteht Vermögenssteuerpflicht für die SL Anteile.
Hierzu gibt es zahlreiche Ausnahmen und wir empfehlen dringendst eine Beratung.

Eine aktuelle Rechtsprechung vom spanischen zentralen Finanzgericht vom 11.07.2017 stellt hervor, dass nach Art.4.8. spanisches Vermögenssteuergesetz eine Vermögensverwaltungsgesellschaft bzw. der Inhaber der SL Anteile nur Vermögenssteuerfreiheit genießt, wenn

– es keine inaktive Gesellschaft ist, und die gewerbliche Aktivität nicht nur die Vermögensverwaltung ist;
– der Gesellschafter wenigstens 15% Anteile hält

– der Gesellschafter auch Geschäftsführer ist, und mindestens 50% seiner gesamten Einnahmen aus Arbeit und gewerblicher Aktivität von der SL aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit bezahlt erhält. Er muss aktive Geschäftsführerfunktionen ausüben.

Steuerresidenten in Spanien haben eine umfassende Vermögenssteuerpflicht und müssen das Weltvermögen erklären.
Sie haben einen Freibetrag von 300.000 EUR für die Immobilie in Spanien, welche den dauerhaften Wohnsitz darstellt.

Freistellung von der Vermögenssteuer für Unternehmen

Gewerblich genutztes Vermögen ist vermögenssteuerfrei. Dies gilt auch für die Gesellschaftsanteile an einer spanischen SL (GmbH) unter den folgenden Voraussetzungen:

  • gewerbliche Aktivität
  • keine Vermögensverwaltung
  • die Immobilie wird gewerblich genutzt – nicht privat
  • 5% Mindestgesellschaftsanteil
  • Geschäftsführungsposition und mehr als 50% der Einkünfte aus Arbeit, gewerblicher Aktivität, müssen als Geschäftsführer verdient werden.

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