Zivilrecht, Immobilienrecht, Vertragsrecht
Immobilienverkauf Spanien
Immobilienverkauf in Spanien – Leitfaden
Sie möchten Ihre spanische Immobilie verkaufen, haben vielleicht sogar einen Käufer bereits gefunden und stehen vor der Frage, wie der Immobilienverkauf in Spanien reibungslos abgewickelt werden kann ohne, dass Nachteile oder spätere Steuernachzahlungen auf Sie zukommen.
Gerne wickeln wir für Sie den kompletten Immobilienverkauf ab – die Mitarbeiter unserer Kanzleien in Madrid, Barcelona, Denia, Teneriffa und Gran Canaria stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Unser Servicepaket „Immobilienverkauf Spanien“ beinhaltet folgende Leistungen:
1. Vertragsvorbereitung privatschriftlich oder notariell
TIPP: ein Vorvertrag für den Verkauf der Immobilie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Beachten Sie, dass die Unterschrift eines privatschriftlichen Kaufvertrages bereits zur Übereignung verpflichtet, auch wenn der Käufer möglicherweise nicht solvent ist.
Wählen Sie einen Optionskaufvertrag mit 10% Anzahlung oder einen sogenannten contrato de arras, der dem Grunde nach ein Kaufversprechen ist. Die 10% Anzahlung geht verloren, wenn der Käufer nicht in notarieller Urkunde erwirbt.
2. Einholung der notwendigen originalen Bescheinigungen – Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfallrechnungen, Kontrolle der möglichen Zahlungsrückstände
3. Einholung der Bescheinigung der Eigentümergemeinschaft, dass bei dieser keine Schulden bestehen
4. Einholung der steuerlichen Auskunft auf die Steuerlast in der gemeindlichen Wertzuwachssteuer zu Lasten des Verkäufers und Einzahlung derselben, nach dem Verkauf der Immobilie.
TIPP: Die gemeindliche Wertzuwachssteuer wird vom Immobilienkäufer vom Kaufpreis einbehalten, und ist damit Teil der Kaufpreisverhandlungen.
5. Vollvertretung beim Notar in Spanien. Wir verkaufen für Sie Ihre Immobilie, ohne dass Sie beim Notar anwesend sein müssen.
6. Gewinnsteuererklärung für Nichtsteuerresidenten in Spanien und ggf. Rückforderung der 3%igen Rückbehaltes, soweit kein Gewinn beim Immobilienverkauf in Spanien entstand.
Als Immobilienverkäufer zahlen Sie nur Steuer auf den Gewinn, d.h. auf die Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkaufspreis, unter Abzug aller Aufwendungen und Anpassungskoeffizienten bei Immobilienkäufen vor dem Jahre 1996.
TIPP: Der 3% Einbehalt ist eine Vorrauszahlung auf die vermeintliche Gewinnsteuer, wenn mit Verlust verkauft wurde, dann ist auf jeden Fall der Antrag auf Rückzahlung zu stellen. Die Gewinnsteuererklärung soll innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 4 Monate Frist nach dem Verkauf abgegeben werden.
Optionen zur Erweiterung des Servicepakets, die gesondert abbgerechnet werden
Hypothekenlöschung und andere Lastenlöschungen auf der zu verkaufenden Immobilie in Spanien
Verkauf nach einem Erbfall – komplette Erbschaftsabwicklung als notwendige Verkaufsvoraussetzung
Treuhänderische Verwalltung von Anzahlungen
Einholung des Energiepasses (obligatorisch) durch unseren spanischen Hausarchitekten
Bescheinigung – Gebäude TÜV (certificado de inspeccion tecnica)
Erstellung von Verkehrswertgutachten
Einholung der obligatorischen Bewohnbarkeitsbescheinigung für den Immobilienverkauf in Katalonien, Barcelona
Käufersuche für den Immobilienverkauf – wir bieten eine Honorarvereinbarung von 5% vom Verkaufspreis (incl. Servicepaket) an und nur, wenn der Káufer von unserer Kanzlei vermittelt wird, ohne dass Sie selbst gebunden sind, einen Käufer anderweitig zu suchen
Steuerpflichten für den Immobilienverkäufer in Spanien
Stand 01.01.2022