Arzthaftungsrecht

Haftungsrecht – Schadensersatz durch Arztfehler

Haftungsrecht, Schadensersatz

UnterArzthaftung versteht man die zivilrechtliche Verantwortlichekeit eines Arztes gegenüber einem Patienten bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten.

Schadensersatz Spanien Todesfall durch Arztfehler

Unterlassung der Klinik

Schadensersatz in Spanien gegen Kliniken, wegen medizinischer Fehlleistungen, sei es wegen Unterlassungen, Fehldiagnosen oder falscher Behandlungsmethoden, geltend zu machen, bedarf einer fachmännischen Begleitung durch unsere Kanzlei, da die Kliniken selbst, bzw. die Regionale Regierung als Träger von öffentlichen Kliniken sich stets gegen Schadensersatzansprüche aufs Äusserste verteidigen. Die Versicherer sollte regelmässig mitverklagt werden.

Beispiel:

Eine Patientin wird jahrelang vertröstet, dass ihre Schmerzen im Brustbereich muskuläre Verspannungen seien, nach 4 Jahren verstirbt die Patientin an Brustkrebs mit Metastasen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Arzt bzw die Klinik als Träger, hat folgende rechtliche Voraussetzungen:

Sachverhalt der fehlerhaften Leistung der Klinik: Diagnosefehler, Fehlbehandlung, Fehlende Kontrolle der Behanldungsergebnisse.

Kausalität zwischen der fehlerhaften Leistung und dem Tod des Patienten: Im Brustkrebsfall muss aufgrund eines Gutachtens belegt werden, dass eine frühzeitige richtige Diagnose die Lebenserwartung hätte verlängern können, zum Beispiel durch einen chirurgischen Eingriff.

Verschulden, welches zur fehlerhaften Leistung geführt hat, hier ist das Unterlassen einer Mamograhie schon ausreichend, da bei Unterlassungen einer Klinik, weniger auf das persönliche Verschulden des Arztes abzustellen ist, sondern vielmehr auf einen objektiven Sorgfaltsmasstab, der ein Verschulden schon vorsieht, wenn die Klinik sich rechtswidrig verhalten hat.

Schadenshöhe bewertbar: Hier gibt es verschiedenste Bemessungsgrundlagen, wie zum Beispiel Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die bei Tod des Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen sind, die Bewertung des Todes an sich aufgrund der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse gemäss der Schadensersatztabelle für Todesfälle im Strassenverkehr, welche jährlich aktualisiert wird, Schmerzensgeld (daño moral) nach den Bemessungsgrundlagen des Gesetzes 30/95

Die Beweislast für die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen und den Schaden hat der Geschädigte, bzw. die Erben, welche den Anspruch als Rechtsnachfolger geltend machen.

Der Anspruch gegen eine öffentliche Klinik wird wegen unerlaubter Handlung geltend gemacht und die engen Verjährungsfristen sind zu beachten, es ist damit schnell nach dem Schadensereignis zu handeln.

HINWEIS:

Die Unterschrift einer Patienteneinwilligung für einen chirurgischen Eingriff befreit weder den Arzt noch die Klinik vor einer Haftpflicht, wenn nicht die leges artis eingehalten wird. Art.10 Ley General de Sanidad