Flugverkehrsrecht
Schadensersatz im internationalen Flugverkehr
Recht auf Schadensersatz bei einem verspäteten Flug nach/aus Spanien?
Schadensersatz – Internationaler Flugverkehr
Der internationale Flugverkehr wird seit dem Jahre 1944 nach der Chicago Convention reguliert und daraus entstanden 1947 die sogenannte ICAO Regelungen, die zur Zeit weltweit 190 Staaten befolgen.
Es handelt sich dabei um Mindestanforderungen, wie
Anhang 2 zum ICAO: Flugregeln
Anhang 14 zum ICAO: Bedingungen und Einrichtungen an einem Flughafen.
Die ICAO hat einen Rat (assembly), der alle 3 Jahre tagt und dort die Bestimmungen für das ausführende Organ (Council) berät. Das Council besteht aus 36 Mitgliedstaaten.
Bei einem Schadensersatzanspruch gegen eine Fluggesellschaft, die einen Schaden verursacht hat, sind die ICAO Regeln anzuwenden, da diese auch den Verschuldensgrad und den Grad der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert.
Im Art.29 der ICAO wird definiert, welche Papiere stets an Bord eines Flugzeugs sich befinden müssen.
a. Registrierungszeugnis – certificate of Registration
b. Flugtauglichkeit – Certificate of Airworthiness
c. Fluglizenzen des Personals gemäß dem Registerstaates des Flugzeuges
d. Logbuch (Vermerk der taeglichen Reisen)
e. Funklizenz (Radio station license)
f. Passagierliste
g.Liste der transportierten Ware
Da im Flugverkehr ein Schaden, der durch ein Flugzeug ausgelöst wird, stets von einer Betriebsgefahr des eigentlichen Betriebes des Flugzeuges ausgeht, ist eine pauschale Entschaedigung von 10.000 US Dollar bei Tod durch einen Flugzeugunfall in der Warschauer Convention aus dem Jahre 1929 vorgesehen. Desweiteren wird die Verjährungsfrist fuer die Durchsetzung des Anspruchs auf längstens 2 Jahre festgelegt.
Sollte ein Personenschaden durch ein Flugzeug am Boden verursacht werden, dann gilt die Roemer Convention.
Schliesslich gilt in Europa noch die Richtlinie 261, die in der Praxis haeufig zur Anwendung kommt, da auch die Entschaedigung bei Flugverspätungen – Flugausfall dort geregelt werden.
Wir vertreten Sie kompetent im Flugrecht und bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- Sachschäden und schliesslich bei Flugverspätungen.