Vertragsrecht, Immobilienrecht, Baurecht

Notarielle Beurkundung der privaten Verträge in Spanien

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Vertrag Spanien – Beurkundung der privaten Verträge durch einen spanischen Notar

Notarielle Beurkundung der privaten Verträge in Spanien

Der Zeitablauf, ein übermäßiges Vertrauen oder Unachtsamkeit können dazu führen, dass 30 oder 40 Jahre später private Dokumente, wie Verträge bestehen, die nicht notariell beurkundet wurden und zu Konfliktfällen in gerichtlichen Verfahren werden.

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Die notarielle Beurkundung kann jederzeit veranlasst werden, allerdings muss der Vertrag Gültigkeit und Wirksamkeit aufweisen.

Die Tatsache, dass die notarielle Beurkundung an keine Frist gebunden ist, bedeutet nicht, dass diese keinen Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt: diese kann nicht veranlasst werden, wenn die tatsächliche und rechtliche Situation widersprochen wird.

Befugnis, aber keine Pflicht für die Parteien. Die Klauseln oder Bestimmungen von privaten Verträgen halten die Absichten der Parteien fest, welche ggf. Grundlage für das Entstehen der Notwendigkeit der notariellen Beurkundung sind. Die Beteiligten haben diese Befugnis, welches gegenüber Dritten anerkannt wird, indem eine Urkunde vor Notar errichtet wird.

Obwohl keine Frist für diese Befugnis besteht, kann es nicht in unbegrenzter Weise, unter jeder Bedingung und zu jedem Zweck ausgeübt werden.

Die notarielle Beurkundung sollte nicht durchgeführt werden, wenn der Vertrag nicht erfüllt wurde und somit die Ausübung der Rechte bezüglich der Leistungserfüllung nicht gegeben ist. Wenn der Vertrag notariell beurkundet wird, werden Pflichten, welche nicht mehr eingefordert werden können, Wirksamkeit gewährt.

Die Erfüllung der Vertragsbedingungen bedeutet nicht, dass kein berechtigtes Interesse besteht, diesen Vertrag notariell beurkunden zu lassen aufgrund des dadurch entstehenden Grundsatzes der Rechtssicherheit.

Dennoch ist die Beurkundung eines privaten Dokuments nicht einforderbar, wenn die Ausübung dieser Befugnis die Veränderung von zustehenden Rechten als Zweck hat, im guten Glauben Dritter und welche aus Tatsachen, Handlungen oder Geschäften hervorgehen, welche nach der Erfüllung des Vereinbarten durchgeführt wurden.

Unverjährbarkeit. In dieser Hinsicht müssen 2 unterschiedliche Konzepte erläutert werden: einerseits die Erfüllung des Vertrags und andererseits die Frist um diesen notariell beurkunden zu lassen.

Der Vertrag muss gemäß den vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden, das bedeutet, dass die beteiligten Parteien entscheiden, wann dieser erfüllt werden muss.

In Bezug auf die notarielle Beurkundung des Dokuments kommt keine Frist oder Verjährbarkeit zur Anwendung, da die Beurkundung als Mittel, um die Vertragsverpflichtungen wirksam zu machen, genutzt wird.

Indirekte Weise der Pflichterfüllung. Wenn die Vereinbarungen des Privatvertrags nicht erfüllt werden, kann keine der Parteien die notarielle Beurkundung anfordern, da diese keine rechtliche Auswirkung mit sich tragen würde, insofern es nicht durchsetzbar ist dadurch auf indirekte Weise die Pflichterfüllung oder die Übertragung bzw. “traditio ficta” des Objekts mit dem Ziel die Einreichung des Vertrags beim Grundbuchamt zu erlangen.

Es ist grundlegend, dass Vertragsbestimmungen erfüllt worden sind.

Urkunde. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches und beglaubigtes Dokument, welches vor Notar errichtet wird. Der Notar ist eine Urkundsperson, weshalb ein von diesem errichtetes Dokument als ein unwiderlegbarer Beweis, sowohl in als auch außerhalb gerichtlicher Verfahren, angesehen wird. Die Beratung und Qualitätskontrolle seitens des Notars verleihen den Urkunden die vormals erläuterten Eigenschaften.

Die Notare müssen sowohl die formelle als auch die materielle Ordnungsmäßigkeit der Handlungen oder rechtlichen Geschäfte sicherstellen, weshalb diese dazu verpflichtet sind mit den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zusammenzuarbeiten.

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