Zwangsvollstreckung auf Mallorca

Häufig in der Praxis ist auf Mallorca ein deutscher Vollstreckungstitel zu vollstrecken, da der Schuldner seinen Wohnsitz dort begründet hat.

Da es in Spanien keine EMA Abfrage gibt, ist es entscheidend, dass der Schuldnerwohnsitz bekannt ist.

Sollte der Schuldnerwohnsitz nicht bekannt sein, kann die sogenannte Vollstreckungsklage auf Mallorca nicht eingereicht werden.

Der Vollstreckungsantrag in Spanien ist im Klageverfahren ausgestaltet.

Haben Sie beispielsweise im Rahmen des europäischen Mahnverfahrens nach EU Verordnung 1896/2006 einen Zwangsvollstreckungstitel in Berlin erlangt, da der Schuldner nicht widersprochen hat, dann ist die Zwangsvollstreckung am Wohnsitz des Schuldners durchzuführen.

Lebt der Schuldner auf Mallorca, dann muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung dort gestellt werden – unsere Kanzlei, Legalium und Rechtsanwalt D. Luickhardt als ordentlich in Spanien und Mallorca zugelassene Rechtsanwälte / Abogados stehen Ihnen für die Antragstellung gerne zur Verfügung.

Desweiteren benötigt man einen sogenannten Procurador, auch als Prozess oder Gerichtsdiener bezeichnet.

Den Procurador benennt RA D.Luickhardt aufgrund langjähriger Erfahrung und Zusammenarbeit in dem jeweiligen Gerichtsbezirk, je nach Wohnsitz des Schuldners auf den Balearischen Inseln

Mallorca – Inca, Manacor, Palma de Mallorca, Menorca – Ciutadella, Mahon, Ibiza – Eivissa

Nachdem der europäische Zahlungsbefehl dem Schuldner nach Art.13 zugestellt werden muss, ist in der Regel die Wohnsitzadresse des Schuldners bekannt, das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Mallorca kann nach der europäischen Verordnung und dem spanischen Zivilprozessrecht durchgeführt werden:

Zustellung

Artikel 13

Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner

Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden:

a) durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,
b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist,
c) durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,
d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

HINWEIS Legalium:

Der Schuldner muss innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen, ansonsten kann vollstreckt werden, aber die Vollstreckung bedarf nach spanischem Prozessrecht auf Mallorca dann der Zwangsvollstreckungsklage.

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Fehlender Einspruch

Artikel 16

Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3) Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

Zwangsvollstreckung Mallorca

Artikel 18

Vollstreckbarkeit

(1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

(3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.

HINWEIS RA D.Luickhardt (Legalium Rechtsanwälte):
Der vollstreckbare europäische Zahlungsbefehl mit Apostille und in spanischer Ausfertigung ist ausreichend die Vollstreckungsklage auf Mallorca einzureichen.

Artikel 21

Vollstreckung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

HINWEIS Legalium: Das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Mallorca ist nach spanischem Zivilprozessrecht und den Regeln nach Art.556 LEC (spanisches Zivilprozessrecht) auszuführen.

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung.

(2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden dieses Mitgliedstaats folgende Dokumente vor:

a) eine Ausfertigung des von dem Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls, die die für seine Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

und

b) gegebenenfalls eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für den Europäischen Zahlungsbefehl zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

(3) Einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, darf wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

IV: Verteidigung in der Zwangsvollstreckung Mallorca

HINWEIS Legalium Mallorca:

Ein Widerspruch von seiten des Schuldners ist in der Regel unbegruendet. Es kann die Tilgung der Schuld vor der Vollstreckung vorgetragen werden.
Desweiteren kann der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Mallorca einwenden, dass nach Art.20 nur gegen Sicherheitsleistung weiter vollstreckt werden darf.

Artikel 23

Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

oder

b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,

oder

c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Artikel 20

Überprüfung in Ausnahmefällen

(1) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

a)
i) der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde,

und

ii) die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b) der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2) Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

(3) Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.


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