Zwangsvollstreckung in Spanien oder Zahlungsklage


Tipp zur Vermeidung der 5 Jahres Ausschlussfrist bei Zwangsvollstreckungen in Spanien

Die Zwangsvollstreckung in Spanien erlaubt keine Vollstreckung von einem deutschen Vollstreckungstitel, wenn dieser älter als 5 Jahre ist und bislang nicht aus diesem Titel vollstreckt wurde.

Dies ist aber kein Grund, auf die Zwangsvollstreckung in Spanien zu verzichten, eine Alternative ist, anstelle der Zwangsvollstreckung, eine erstinstanzliche Zahlungsklage in Spanien einzureichen.

Der Unterschied im Verfahrenswege ist gering, da nach spanischem Recht selbst ein europäischer Vollstreckungstitel in einem zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren vollstreckt werden muss, es reicht nicht nur ein Vollstreckungsantrag bei einem Gerichtsvollzieher, sondern der Richter muss über die Stattgabe der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil entscheiden und dies gilt, obgleich mit der EU Verordnung 1215/2012 das Exequatorverfahren abgeschafft wurde.

Der eigentliche Unterschied zum Erkenntnisverfahren ist damit nur in der Beweisaufnahme mit einer mündlichen Verhandlung, und einem Güteverfahren (audiencia previa), welche in einem spanischen Zwangsvollstreckungsverfahren wegfallen, wenn kein Widerspruch vom Vollstreckungsschuldner erhoben wird.

Wichtig

Eine Ausnahme zu der Ausschlussfrist von 5 Jahren sind familienrechtliche Unterhaltsansprüche.

Es besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlung des Herrn X in Barcelona gegen Frau Y, aufgrund des Urteils vom 01.01.2012.
Am 02.01.2017 konnte das Urteil nicht mehr vollstreckt werden.

Doch Herr X beansprucht den Unterhalt vom 01.03.2012, der bislang nicht bezahlt wurde, folglich könnte er diesen bis zum 28.02.2017 vollstrecken.


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