Kontopfändung in Spanien Zwangsvollstreckung

Kontopfändung mit deutschem Vollstreckungsittel gegen ein spanisches Unternehmen

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in der EU Verordnung 1215/2012 und in der Verordnung zur Kontopfändung 655/2014 geregelt. Im spanischen Prozessrecht wird die Bankkontoeröffnung in Art.584 ss LEC geregelt.

Wir benötigen von Ihnen zur Zwangsvollstreckung gegen ein spanisches Unternehmen,

notwendige Dokumente

  1. Vollstreckungstitel (Endurteil, Vergleich, Kostenbeschluss)
  2. EGVO Bescheinigung nach Art.53 Verordnung 1215/2012
  3. Apostille aufgesetzt auf den Vollstreckungstitel, welche vom Landgerichtspräsidenten erteilt wird
  4. Prozessvollmacht für Spanien, welche wir zweisprachig vorbereiten und von Ihnen beim Notar in Deutschland beglaubigt und apostilliert werden muss.
  5. Angabe der Bankkonten, die in Spanien gepfändet werden können.

In Spanien erfolgt die Kontenpfändung durch eine Stattgabe des Vollstreckungsantrages (despacho de ejecucion) und anschließende gerichtliche Pfändungsanordnung (orden de retencion) an die Bank, die dann die Salden auf das Justizkonto überweist.

Dieser Prozess kann je nach Gerichtsort mehrere Monate dauern, deshalb ist eine beschleunigte Kontopfändung durch die EU Verordnung 655/2014 zu suchen.

Neuerdings kann schon zur Sicherung der erfolgreichen Kontopfändung eine einstweilige Maßnahme in Deutschland beantragt werden, welche dann vom spanischen Gericht und der spanischen Bank ausgeführt werden muss, ohne dass der Schuldner angehört wird. Damit kann eine vorläufige Kontopfändung in Spanien nach

VERORDNUNG (EU) Nr. 655/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

erfolgen.

Die Eckpunkte sind, dass schon das deutsche Gericht, welches den Vollstreckungstitel erlässt die spanische Kontopfändung zur Sicherung der vollstreckbaren Forderung anordnen kann und der spanische Schuldner kein rechtliches Gehör erhält. Desweiteren gilt der Beschleunigungsgrundsatz durch kurze Entscheidungsfristen; Art.18

Fristen Kontopfändung

Für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung geltende Fristen

(1) Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich oder keine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des zehnten Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, so erlässt das Gericht seine Entscheidung bis zum Ende des fünften Arbeitstags, nach dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht oder gegebenenfalls vervollständigt hat.

(3) Hält das Gericht eine mündliche Anhörung des Gläubigers oder, je nach Sachlage, seines (oder seiner) Zeugen gemäß Artikel 9 Absatz 2 für erforderlich, so führt es diese Anhörung unverzüglich durch und erlässt seine Entscheidung bis zum Ende des fünften Arbeitstags nach der Anhörung.

……. Artikel 11

Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners

Der Schuldner erhält vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung.

Antragsformular für die Kontopfändung in Spanien

Bescheinigung gem. EGVO 1215/2012


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